EUCON empfiehlt die Aufnahme von Mediationsklauseln in Verträge, um eine konstruktive Konfliktlösung für den Fall späterer Konflikte vorzusehen. Diese Aufnahme schon bei Vertragsabschluss hat sich sehr bewährt, da im Konfliktfall die gegenseitigen Positionen oftmals so verhärtet sind, dass die Parteien sich auf konstruktive Konfliktlösungsverfahren nicht einigen können, obwohl diese bei objektiver Betrachtung im Interesse beider Parteien liegen. Neben der Mediationsklausel für Verträge zwischen Unternehmen kommt der Mediationsklausel für Satzungen zur konstruktiven Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten eine besondere Bedeutung zu.

Darüber hinaus bietet EUCON als Eskalationsklausel die Kombination eines Mediationsverfahrens mit einem nachfolgenden Schiedsverfahren an. Damit ist die Chance auf eine Einigung in der Mediation gewahrt und bei Nichteinigung ein Schiedsverfahren mit dessen Vorteilen ermöglicht.

Auch bei Durchführung eines EUCON-Mediationsverfahrens  sieht die EUCON-Mediationsordnung eine Kombination mit evaluativen Verfahren vor (§ 11 EUCON-MedO) und erhöht damit die Flexibilität für die Konfliktparteien bei der Wahl des für den konkreten Konflikt geeigneten Verfahrens. Auch die EUCON-Schlichtungsordnung  bietet den Übergang vom Güteverfahren in eine Mediation nach der EUCON-Mediationsordnung an (§7 EUCON-Schlichtungsordnung) an, was sich bei komplexeren Konflikten empfiehlt.

EUCON berät die Konfliktparteien auf Wunsch sowohl über die Aufnahme von Mediationsklauseln in Verträge als auch über das im konkreten Fall geeignete Konfliktlösungsverfahren einschließlich der Vor- und Nachteile eines Schiedsgerichts- bzw. Gerichtsverfahrens.

Mediationsklauseln

Die Parteien führen hinsichtlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, ein Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung des EUCON Europäisches Institutes für Conflict Management e.V. durch.

Variante für Satzung

Hinsichtlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung ergeben, wird ein Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung des EUCON Europäisches Institutes für Conflict Management e.V. durchgeführt.

Variante mit Schiedsverfahren

Die Parteien führen hinsichtlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, ein Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung des EUCON Europäisches Institutes für Conflict Management e.V. durch. Soweit die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten nicht durch das Mediationsverfahren gütlich beigelegt werden können, werden diese nach der Schiedsgerichtsordnung der … [Hier ist eine entsprechende Schiedsklausel (z. B. die Musterklausel der im konkreten Fall beabsichtigten Schiedsgerichtsorganisation entsprechend deren Empfehlungen oder eine ad-hoc-Schiedsklausel) aufzunehmen.] entschieden.

EUCON Mediationsklauseln

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