in der Fassung vom 20. November 2023

  1. Anwendungsbereich

    Die Gebühren, Honorare und Auslagen im Güteverfahren der EUCON bemessen sich nach dieser Gebührenordnung.
  2. Verfahrensgebühr der EUCON
    1. EUCON erhebt für die Einleitung und administrative Durchführung des Güteverfahrens einschließlich Auswahl und Bestellung eines Schlichters eine Verfahrensgebühr.
    2. Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Antragstellung. Die vorläufige Verfahrensgebühr bemisst sich zunächst nach dem im Güteantrag genannten Gegenstandswert. Die endgültige Verfahrensgebühr ergibt sich aus der Festsetzung des endgültigen Gegenstandswertes durch EUCON gemäß Ziffer 12.2 der Güteverfahrensordnung.
    3. Die nachfolgenden Gebühren und Honorare sind netto und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern eine solche anfällt.
    4. Die Verfahrensgebühr beträgt:

      Gegenstandswert in Euro bis Verfahrensgebühr (netto) in Euro
      100.000 550
      250.000 1.200
      500.000 1.800
      1.000.000 2.500
      Darüber hinaus erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere 1 Million Euro Gegenstandswert um 1.000 Euro. Die Verfahrensgebühr beträgt maximal 15.000 Euro.
  3. Erstattungsfähige Auslagen der EUCON

    EUCON hat Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Einleitung und Durchführung des Güteverfahrens bei ihr anfallenden Kopie- und Druckkosten für die Anfertigung von Abschriften des Güteantrags und etwaiger Anlagen, die pauschal mit 0,50 Euro pro Seite abgerechnet werden, sowie der von ihr im Rahmen der Zustellungen nach der Güteverfahrensordnung verauslagten Porto- und Kurierkosten.
  4. Stundensatz des Schlichters

    Bei einem Gegenstandswert bis zu 100.000 Euro beträgt der für die Ermittlung des Honorars des Schlichters gemäß § 13 der Güteverfahrensordnung anzusetzende Stundensatz 250,00 Euro, bei einem darüberhinausgehenden Gegenstandswert 350,00 Euro.
  5. Fälligkeit

    Sämtliche Gebühren, Honorare und Auslagen werden mit Rechnungsstellung durch EUCON zur Zahlung fällig.