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Das EUCON Güteverfahren

Was ist ein Güteverfahren

Im Konfliktfall

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Vorteile des Güteverfahrens

Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 entschieden, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

Anerkennung als Gütestelle

Das Europäische Institut für Conflict Management ist vom Präsidenten des OLG München als Gütestelle nach §794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Damit ist EUCON berechtigt Güteverfahren durchzuführen, die in einem vollstreckbaren Vergleich münden können.

Ablauf des Güteverfahrens

Warum EUCON?