Was ist ein Güteverfahren?

Bei einem Güteverfahren handelt es sich um ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Das Verfahren wird auf Antrag einer der Konfliktparteien eingeleitet und kann zu einer interessengerechten und somit nachhaltigen Lösung führen.

EUCON stellt den Parteien hierfür qualifizierte und erfahrene Schlichter zur Seite. Diese bearbeiteten den Konflikt bei Einverständnis der Gegenseite gemeinsam mit den Parteien im Rahmen einer Gütesitzung und können auch einen unverbindlichen Lösungsvorschlag unterbreiten.

Weitere Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus der EUCON-Güteverfahrensordnung.


Vorteile des Güteverfahrens

  • Effiziente Konfliktlösung: Güteverfahren bieten eine zeit- und kosteneffektive Alternative zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
  • Vertraulichkeit: Die vertrauliche Natur des Güteverfahrens gewährleistet, dass sensible Informationen während des Verfahrens geschützt bleiben und nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
  • Kontrolle über das Verfahren: Direkte Beteiligung von Entscheidungsträgern am Verfahren gibt den Parteien mehr Kontrolle über den Ausgang der Streitigkeit.
  • Kreativität bei Lösungen: Güteverfahren sind flexibel und können auch nichtrechtliche Aspekte berücksichtigen. Dadurch ist sowohl eine zukunftsgestaltende als auch eine vergangenheitsbewältigende Lösung möglich.
  • Vollstreckbares Ergebnis: Eine protokollierte Gütevereinbarung stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
  • Möglichkeit der Verjährungshemmung: Durch Einreichung des Güteantrags bei EUCON als anerkannte Gütestelle kann die Verjährung von Ansprüchen gehemmt werden. (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
  • Beendigung der Verjährungshemmung erst sechs Monate nach Abschluss des Güteverfahrens
  • Eucon ist örtlich in allen Zivilrechtsstreitigkeiten mit Bezug zum deutschen Rechtsraum zuständig

Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 entschieden, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

Warum EUCON?

  • Spezialisiert auf höhere Gegenstandswerte
  • Schnelle Reaktionszeit bei Antragseingang
  • Individuelle Behandlung der Fälle
  • Persönlicher Kontakt zur Geschäftsstelle
  • Möglichkeit zur Durchführung virtueller Verhandlungen
  • Einfache Auslandszustellung durch Regelungen zur internationalen Zustellung in der GüteVO

Anerkennung als Gütestelle

EUCON ist vom Präsidenten des OLG München als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Damit ist EUCON berechtigt Güteverfahren durchzuführen, die in einem vollstreckbaren Vergleich münden können.

Im Konfliktfall:

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Anruf: 089 / 579 518 34
Mail: info@eucon-institut.de

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Zur Antragsstellung stellen wir Ihnen auf der folgende Seite einen Musterantrag zur Verfügung:



Vom Präsidenten des OLG München anerkannte Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO