Im Konfliktfall: Telefon: 089 / 579 518 34, E-Mail: info@eucon-institut.de
Bei einem Güteverfahren handelt es sich um ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Das Verfahren wird auf Antrag einer der Konfliktparteien eingeleitet und kann zu einer interessengerechten und somit nachhaltigen Lösung führen.
EUCON stellt den Parteien hierfür qualifizierte und erfahrene Schlichter zur Seite. Diese bearbeiteten den Konflikt bei Einverständnis der Gegenseite gemeinsam mit den Parteien im Rahmen einer Gütesitzung und können auch einen unverbindlichen Lösungsvorschlag unterbreiten.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus der EUCON-Güteverfahrensordnung.
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Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 entschieden, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.
Das Europäische Institut für Conflict Management ist vom Präsidenten des OLG München als Gütestelle nach §794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Damit ist EUCON berechtigt Güteverfahren durchzuführen, die in einem vollstreckbaren Vergleich münden können.