Was ist ein Güteverfahren?

Bei einem Güteverfahren handelt es sich um ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Dieses Verfahren wird auf Antrag einer der Konfliktparteien eingeleitet und kann insbesondere eine sichere Verjährungshemmung einseitig herbeiführen.

EUCON stellt den Parteien hierfür qualifizierte und erfahrene Schlichter zur Seite. Diese bearbeiteten den Konflikt bei Einverständnis der Gegenseite gemeinsam mit den Parteien im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung und unterbreiten einen Schlichtungsvorschlag.

Weitere Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus der EUCON-Schlichtungsordnung.


Vorteile des Güteverfahrens

  • Möglichkeit der Verjährungshemmung durch Einreichung des Güteantrags bei EUCON als anerkannte Gütestelle (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
  • Beendigung der Verjährungshemmung erst sechs Monate nach Abschluss des Güteverfahrens
  • Eucon ist örtlich in allen Zivilrechtsstreitigkeiten mit Bezug zum deutschen Rechtsraum zuständig
  • Die Kosten dieses Güteverfahrens sind in der Regel in einem nachfolgenden Zivilprozess gem. § 91 ZPO von der  unterlegenen Partei zu tragen
  • Chance auf ein vollstreckbares Ergebnis, da ein erzielter Schlichtungsvergleich als Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen ist

Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 entschieden, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

Warum EUCON?

  • Spezialisiert auf höhere Gegenstandswerte
  • Schnelle Reaktionszeit bei Antragseingang
  • Individuelle Behandlung der Fälle
  • Persönlicher Kontakt zur Geschäftsstelle
  • Sehr gute Erreichbarkeit der Geschäftsstelle, auch zum Jahresende

Anerkennung als Gütestelle

EUCON ist vom Präsidenten des OLG München als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Damit ist EUCON berechtigt Güteverfahren durchzuführen, die in einem vollstreckbaren Vergleich münden können.

Im Konfliktfall:

Kontaktieren Sie uns:
Anruf: 089 / 579 518 34
Mail: schlichtung@eucon-institut.de

Oder nutzen Sie unser


Mehr Informationen:

Zur Antragsstellung stellen wir Ihnen auf der folgende Seite zwei Musteranträge zur Verfügung:


Informationen zum Ablauf des EUCON-Güteverfahrens haben wir Ihnen hier zusammen gestellt:


Vom Präsidenten des OLG München anerkannte Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO