Was ist ein Güteverfahren?


Vorteile des Güteverfahrens

Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 entschieden, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

Warum EUCON?


Im Konfliktfall:


Mehr Informationen:



Ablauf des Güteverfahrens

Anerkennung als Gütestelle

Musterantrag

Allgemeine Hinweise zur Antragsstellung:

Verjährungshemmung:

Einzahlung der Verfahrensgebühr:

Hinweis: