Wichtiger Hinweis
Ein Güteantrag kann bei EUCON durch Post, Fax (089 / 57 86 95 38) oder E-Mail (antrag@eucon-institut.de) eingereicht werden. Bei postalischer Antragstellung ist zu beachten, dass EUCON – im Gegensatz zu den Gerichten – keinen Nachtbriefkasten unterhält. Eine vorherige Information der EUCON über eine beabsichtigte Antragstellung ist empfehlenswert. Dem Antragsteller wird in dessen Interesse dringend empfohlen, einen Güteantrag rechtzeitig zu stellen, zumal gem. Ziffer 2.4 der EUCON-Güteverfahrensordnung der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags dem Antragsteller obliegt.
Allgemeine Hinweise zur Antragsstellung:
- Einreichung möglich per Post, Fax (089 / 57 86 95 38) oder E-Mail (antrag@eucon-institut.de)
- Bitte reichen Sie, bei postalischer Einreichung, den Antrag im Original sowie eine Kopie für jeden Antragsgegner ein
Verjährungshemmung:
Für eine Verjährungshemmung nach § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB muss der Anspruch hinreichend bestimmt sein. Eine Prüfung auf hinreichende Bestimmtheit des Antrages durch EUCON erfolgt nicht. Eine anwaltliche Beratung wird empfohlen.
Einzahlung der Verfahrensgebühr:
Die Verfahrensgebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung der EUCON ist mit Einreichung des Güteantrags fällig. Nach Antragseingang erhält der Antragsteller eine Rechnung über die Verfahrensgebühr. Vor Zahlungseingang erfolgt keine Zustellung des Antrages an den Antragsgegner.
Wichtige Hinweise:
Bitte beachten Sie: Falls der Antragsgegner bereits eindeutig geäußert haben sollte, nicht an einem Güteverfahren mitwirken zu wollen, ein gleichwohl eingereichter Antrag unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein kann und dann nicht verjährungshemmend wirken würde (vgl. für Einzelheiten BGH, Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14)