Im Konfliktfall: Telefon: 089 / 579 518 34, E-Mail: info@eucon-institut.de
Mediation ist eine kooperative Konfliktlösungsmethode, bei der eine unabhängige, neutrale dritte Person, die als Mediator bezeichnet wird, die Parteien bei der Beilegung eines Streits unterstützt.
Das Mediationsverfahren ist ein flexibles, vertrauliches und außergerichtliches Verfahren, bei dem die Parteien durch strukturierte Verhandlungen mit Hilfe des Mediators gemeinsam eine Einigung erarbeiten, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.
Der wesentliche Unterschied zum Gerichtsverfahren besteht darin, dass die Parteien selbst aktiv und eigenverantwortlich an einer interessengerechten Lösung ihres Konflikts mitwirken. Die Entscheidungsgewalt über Fortführung und Ausgang des Mediationsverfahrens bleibt zu jedem Zeitpunkt bei den Parteien.
Der Mediator ist weder Richter noch Schlichter, sondern ein allparteilicher Mittler, der auf Grundlage seiner Ausbildung und Erfahrungen die Parteien ohne Zwangsmittel durch das Verfahren führt. Mit Sachverstand und geeigneter Methodik unterstützt er bei der Definition ihrer Interessen und der gemeinschaftlichen Entwicklung zukunftsorientierter Konfliktlösungen.
Die anschließende Untersuchung und Bewertung der gefundenen Lösungsmöglichkeiten leitet über zur Ausarbeitung der für alle Parteien geeignetsten Alternative. Die von den Parteien gemeinsam erarbeitete zukunftsorientierte Einigung erhöht die Akzeptanz und Tragfähigkeit bei beiden Seiten.
Als Abschluss einer Mediation soll eine (auch rechtsverbindliche) Vereinbarung zur Konfliktbeilegung stehen, die alle beteiligten Konfliktparteien unterzeichnen und umsetzen.
Kontaktieren Sie uns:
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RA Harald Bechteler, Partner bei Taylor Wessing
Auf dieser Seite haben wir Ihnen den Ablauf des EUCON-Mediationsverfahrens nach EUCON-MedO dargestellt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle.
Einreichung Mediationsantrag; Zahlung der Registrierungsgebühr
Zustellung Mediationsantrag durch EUCON
Stellungnahme durch Antragsgegner
(soweit kein einvernehmlicher Vorschlag der Parteien)
Klärung Unabhängigkeit, Verfügbarkeit, Haftpflichtversicherung der Mediatoren durch EUCON
Mitteilung der Präferenzen der Parteien bzgl. vorgeschlagener Mediatoren
Bestellung des Mediators und Anforderung des Vorschusses für Mediator
Verfahrensplanung gemäß § 9 MedO (insbesondere Aufstellung Verfahrensplan und Übermittlung an EUCON)
Durchführung Mediationssitzungen gem. § 10 MedO , ggf. Beauftragung Dritter (z. B. Sachverständiger)
Erstellung Abschlussbericht und Übermittlung an EUCON
Evaluation des Mediators und Übermittlung an EUCON
Festsetzung der Verfahrenskosten gem. § 16 Abs. 6 MedO und Ausgleich von Überzahlungen und Nachforderungen durch EUCON
Dr. Hans-Uwe Neuenhahn
Ein Streit über die Rückzahlung nicht realisierter Lizenzgebühren wurde im Rahmen einer Mediation geklärt. In nur einem Verhandlungstag einigten sich die Parteien auf eine Ratenzahlungsvereinbarung, wodurch ein langwieriger Gerichtsprozess vermieden wurde.
Dr. Kristian Dorenberg
Ein Konflikt über Energiepreise, Absatzmengen und Vertragsgrundlagen wurde durch ein mehrstufiges Mediationsverfahren gelöst. Die Parteien einigten sich auf neue Preisformeln und ein Verfahren zur zukünftigen Preisverhandlung, wodurch ein Gerichtsverfahren vermieden werden konnte.
Dr. Hans-Uwe Neuenhahn
In einem langjährigen Streit zwischen einem Betreiber eines Blockheizkraftwerks und einem Stadtwerk ging es um stark divergierende Energiepreise, Vertragsstreitigkeiten und wirtschaftliche Notlagen beider Seiten. Die Mediation ermöglichte trotz hoher Streitwerte eine einvernehmliche Lösung – inklusive Anpassung von Preisformeln und Vertragsbedingungen.
Dick Sinninghe Damsté, HBG
Nach dem Verkauf eines Bauunternehmens kam es zu umfassenden rechtlichen Auseinandersetzungen über Garantien und wirtschaftliche Entwicklungen. Die Mediation bot einen strukturierten Rahmen zur Klärung strittiger Punkte und führte zu einer umfassenden Einigung ohne gerichtliches Verfahren
Bericht Werner Renzel AGIV
Nach dem Verkauf eines Bauunternehmens kam es zu umfassenden rechtlichen Auseinandersetzungen über Garantien und wirtschaftliche Entwicklungen. Die Mediation bot einen strukturierten Rahmen zur Klärung strittiger Punkte und führte zu einer umfassenden Einigung ohne gerichtliches Verfahren
Dr. Hans-Uwe Neuenhahn
Ein DAX-Tochterunternehmen und ein internationaler Vertriebspartner stritten über Abnahmepflichten und Schadensersatzforderungen in zweistelliger Millionenhöhe. Die Mediation diente der strukturierten Klärung von Rechts- und Sachfragen und führte zur Einigung über die wirtschaftlichen Folgen der Zusammenarbeit.
EUCON empfiehlt die Aufnahme von Mediationsklauseln in Verträge, um eine konstruktive Konfliktlösung für den Fall späterer Konflikte vorzusehen. Diese Aufnahme schon bei Vertragsabschluss hat sich sehr bewährt, da im Konfliktfall die gegenseitigen Positionen oftmals so verhärtet sind, dass die Parteien sich auf konstruktive Konfliktlösungsverfahren nicht einigen können, obwohl diese bei objektiver Betrachtung im Interesse beider Parteien liegen. Neben der Mediationsklausel für Verträge zwischen Unternehmen kommt der Mediationsklausel für Satzungen zur konstruktiven Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten eine besondere Bedeutung zu.
Darüber hinaus bietet EUCON als Eskalationsklausel die Kombination eines Mediationsverfahrens mit einem nachfolgenden Schiedsverfahren an. Damit ist die Chance auf eine Einigung in der Mediation gewahrt und bei Nichteinigung ein Schiedsverfahren mit dessen Vorteilen ermöglicht.
(1) Im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist § 309 Nr. 14 BGB zu beachten.
Die Parteien führen hinsichtlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, ein Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung des Europäischen Institutes für Conflict Management e.V. (EUCON) durch.
Hinsichtlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung ergeben, wird ein Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung des Europäischen Institutes für Conflict Management e.V. (EUCON) durchgeführt.
Die Parteien führen hinsichtlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, ein Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung des Europäischen Institutes für Conflict Management e.V. (EUCON) durch. Soweit die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten nicht durch das Mediationsverfahren gütlich beigelegt werden können, werden diese nach der Schiedsgerichtsordnung der … [Hier ist eine entsprechende Schiedsklausel (z. B. die Musterklausel der im konkreten Fall beabsichtigten Schiedsgerichtsorganisation entsprechend deren Empfehlungen oder eine ad-hoc-Schiedsklausel) aufzunehmen.] entschieden.