Im Konfliktfall: Telefon: 089 / 579 518 34, E-Mail: info@eucon-institut.de
für eine außergerichtliche Streitbeilegung in einem Güteverfahren in der Fassung vom 20. November 2023
Das Europäische Institut für Conflict Management e.V. („EUCON“) ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München gemäß Art. 5 Abs. 3 BaySchlG und § 22 AGGVG als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO staatlich anerkannt.
Diese Güteverfahrensordnung der EUCON („Güteverfahrensordnung“) findet Anwendung, wenn die Durchführung eines Güteverfahrens nach dieser Güteverfahrensordnung beantragt wird.
Die von der EUCON für das jeweilige Güteverfahren angelegte Akte wird bis zum Ablauf von fünf (5) Jahren nach Ende des Güteverfahrens aufbewahrt und dann vernichtet bzw. im Falle von elektronischen Akten gelöscht.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und EUCON und zwischen den Parteien und dem Schlichter unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
Diese Güteverfahrensordnung tritt am 20.11.2023 in Kraft.
Sollten einzelne Bestimmungen der Güteverfahrensordnung ganz oder teilweise undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die EUCON mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Güteverfahrensordnung als lückenhaft erweist.
in der Fassung vom 20. November 2023
Die Gebühren, Honorare und Auslagen im Güteverfahren der EUCON bemessen sich nach dieser Gebührenordnung.
Gegenstandswert in Euro bis | Verfahrensgebühr (netto) in Euro |
---|---|
100.000 | 550 |
250.000 | 1.200 |
500.000 | 1.800 |
1.000.000 | 2.500 |
Darüber hinaus erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere 1 Million Euro Gegenstandswert um 1.000 Euro. Die Verfahrensgebühr beträgt maximal 15.000 Euro.
EUCON hat Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Einleitung und Durchführung des Güteverfahrens bei ihr anfallenden Kopie- und Druckkosten für die Anfertigung von Abschriften des Güteantrags und etwaiger Anlagen, die pauschal mit 0,50 Euro pro Seite abgerechnet werden, sowie der von ihr im Rahmen der Zustellungen nach der Güteverfahrensordnung verauslagten Porto- und Kurierkosten.
Bei einem Gegenstandswert bis zu 100.000 Euro beträgt der für die Ermittlung des Honorars des Schlichters gemäß § 13 der Güteverfahrensordnung anzusetzende Stundensatz 250,00 Euro, bei einem darüberhinausgehenden Gegenstandswert 350,00 Euro.
Sämtliche Gebühren, Honorare und Auslagen werden mit Rechnungsstellung durch EUCON zur Zahlung fällig.