Güteverfahrensordnung

für eine außergerichtliche Streitbeilegung in einem Güteverfahren
in der Fassung vom 20. November 2023


Inhaltsverzeichnis

  1. Anwendungsbereich
  2. Einleitung des Güteverfahrens
  3. Zustellung des Güteantrags
  4. Erklärung des Antragsgegners, Bestellung des Schlichters
  5. Unabhängigkeit und Neutralität des Schlichters
  6. Pflichten des Schlichters, Verfahrensgestaltung
  7. Rechte und Pflichten der Parteien
  8. Vorbereitung der Gütesitzung
  9. Durchführung der Gütesitzung/Protokoll
  10. Ende des Güteverfahrens
  11. Vertraulichkeit
  12. Gebühren und Auslagen der EUCON
  13. Honorar und Auslagen des Schlichters
  14. Kostentragung durch die Parteien
  15. Haftung
  16. Aktenaufbewahrung
  17. Anwendbares Recht
  18. Inkrafttreten
  19. Salvatorische Klausel

  1. Anwendungsbereich

    Das Europäische Institut für Conflict Management e.V. („EUCON“) ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München gemäß Art. 5 Abs. 3 BaySchlG und § 22 AGGVG als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO staatlich anerkannt.

    Diese Güteverfahrensordnung der EUCON („Güteverfahrensordnung“) findet Anwendung, wenn die Durchführung eines Güteverfahrens nach dieser Güteverfahrensordnung beantragt wird.

    Parteien im Sinne dieser Güteverfahrensordnung sind der Antragsteller/die Antragstellerin („Antragsteller“) und der Antragsgegner/die Antragsgegnerin („Antragsgegner“).
  2. Einleitung des Güteverfahrens
    1. Das Güteverfahren wird durch einen bei EUCON schriftlich einzureichenden Antrag eingeleitet („Güteantrag“). Das Schriftformerfordernis nach Satz 1 wird auch durch einen Güteantrag, der per E-Mail an die E-Mail-Adresse antrag@eucon-institut.de oder per Telefax an die Faxnummer 089/ 57 86 95 38 bei EUCON eingereicht wird, gewahrt, wobei im Falle der Einreichung per E-Mail der Güteantrag sowie etwaige Anlagen als druckfähige PDF-Dateien übersandt werden müssen.
    2. Aus dem Güteantrag muss ausdrücklich hervorgehen, dass er auf die Durchführung eines Güteverfahrens gerichtet ist. Mit Einreichung des Güteantrags erkennt der Antragsteller diese Güteverfahrensordnung nebst der EUCON-Güteverfahrens-Gebührenordnung als verbindlich an. Der Güteantrag hat außerdem folgende Angaben zu enthalten:
      1. die Namen der Parteien sowie gegebenenfalls der anwaltlichen Vertreter, bei juristischen Personen auch die Namen der gesetzlichen Vertreter nebst deren Anschriften, Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen und Faxnummern (soweit vorhanden);
      2. den geltend gemachten Anspruch und eine kurze Darstellung der zugrundeliegenden Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten;
      3. den vorläufigen Gegenstandswert.
      EUCON nimmt keine inhaltliche und rechtliche Prüfung des Güteantrags, insbesondere in Bezug auf eine etwaige Verjährungshemmung, vor.
    3. Im Falle der Einreichung eines Güteantrags
      1. auf dem Postweg oder per Boten sind diesem durch den Antragsteller die jeweils für die Zustellung an den/die Antragsgegner erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen;
      2. per E-Mail oder Telefax wird EUCON die jeweils für die Zustellung an den Antragsgegner erforderliche Anzahl von Abschriften anfertigen, wobei die hierfür anfallenden Druck- und Kopierkosten gemäß Ziffer 12.3 dieser Güteverfahrensordnung vom Antragsteller zu tragen sind.
    4. Der Nachweis des Zeitpunkts des Eingangs des Güteantrags bei EUCON obliegt dem Antragsteller. Dessen ungeachtet wird EUCON dem Antragsteller den Eingang des Güteantrags unter Angabe des Eingangsdatums und des Aktenzeichens per E-Mail und/oder per Post an die im Güteantrag angegebene E-Mail-Adresse bzw. Anschrift bestätigen.
    5. Nach Eingang des Güteantrags stellt EUCON dem Antragsteller auf Basis des im Güteantrag angegebenen vorläufigen Gegenstandswerts die der EUCON nach Ziffer 12.1 dieser Güteverfahrensordnung i.V.m. Ziffer 2 der EUCON Güteverfahren-Gebührenordnung zustehende vorläufige Verfahrensgebühr per E-Mail und/oder per Post an die im Güteantrag angegebene E-Mail-Adresse bzw. Anschrift in Rechnung.
  3. Zustellung des Güteantrags
    1. Nach Eingang der vorläufigen Verfahrensgebühr bei EUCON stellt EUCON den Güteantrag dem Antragsgegner sodann gemäß Ziffer 3.2 an die vom Antragsteller im Güteantrag angegebene Anschrift zu. Hat der Antragsteller einen anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners benannt, so erfolgt die Zustellung an diesen unter seiner im Güteantrag angegebenen Anschrift. Die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Anschrift des Antragsgegners bzw. seines anwaltlichen Vertreters wird von EUCON nicht geprüft.
    2. Zustellungen an in Deutschland ansässige Antragsgegner bzw. anwaltliche Vertreter erfolgen durch EUCON per Einwurfeinschreiben, wobei es EUCON freisteht, den Güteantrag nebst Anlagen, sofern dieser auf Grund seines Volumens nicht per Einwurfeinschreiben versendet werden kann, durch einen Kurierdienst zuzustellen. Zustellungen an im Ausland ansässige Antragsgegner bzw. anwaltliche Vertreter erfolgen durch EUCON per Einschreiben und/oder durch einen international tätigen Kurierdienst.
  4. Erklärung des Antragsgegners, Bestellung des Schlichters
    1. EUCON fordert den Antragsgegner auf, gegenüber EUCON innerhalb von vier (4) Wochen nach Zustellung des Güteantrages („Erklärungsfrist“) in Textform zu erklären, ob er mit der Durchführung eines Güteverfahrens auf der Grundlage dieser Güteverfahrensordnung einverstanden ist.
    2. Geht bei EUCON innerhalb der Erklärungsfrist keine Einverständniserklärung des Antragsgegners ein oder lehnt dieser die Durchführung eines Güteverfahrens ab, kommt ein Güteverfahren nicht zustande. Im Falle des Nichtzustandekommens des Güteverfahrens stellt EUCON nach Ablauf der Erklärungsfrist für den Antragssteller eine Bescheinigung, dass ein Güteverfahren nach dieser Güteverfahrensordnung nicht zustande gekommen ist, aus und übersendet diese dem Antragsteller per E-Mail an die im Güteantrag angegebene E-Mail-Adresse.
    3. Erklärt der Antragsgegner innerhalb der Erklärungsfrist sein Einverständnis mit der Durchführung eines Güteverfahrens nach dieser Güteverfahrensordnung („Zustandekommen des Güteverfahrens“), bestellt EUCON einen für dieses Verfahren geeigneten Schlichter. Eine Rücknahme des Güteantrags nach Zustandekommen des Güteverfahrens ist ausgeschlossen.
    4. EUCON prüft vor der Bestellung des Schlichters:
      1. dass dieser eine vollständige, den Anforderungen von Ziffer 5 entsprechende Erklärung abgegeben hat;
      2. dass der Schlichter seine Bereitschaft gegenüber EUCON erklärt hat, das Güteverfahren auf der Grundlage dieser Güteverfahrensordnung durchzuführen
      3. ob dieser fachlich für das Güteverfahren geeignet ist und
      4. ob er bereit und in der Lage ist, das Güteverfahren durchzuführen.
    5. Mit der Bestellung des Schlichters ergeben sich alle Rechte und Pflichten des Schlichters gegenüber den Parteien und alle Rechte und Pflichten der Parteien gegenüber dem Schlichter abschließend aus dieser Güteverfahrensordnung.
    6. Der Schlichter kann seine Tätigkeit in dem Güteverfahren gegenüber den Parteien nur aus wichtigem Grund beenden. In diesem Fall hat er vorab die Parteien und EUCON über den wichtigen Grund zu informieren. EUCON wird sodann einen neuen Schlichter bestellen.
  5. Unabhängigkeit und Neutralität des Schlichters
    1. Der Schlichter ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Vor Bestellung durch EUCON hat ein Schlichter gegenüber EUCON zu bestätigen, dass in seiner Person keiner der folgenden Ausschlussgründe für seine Bestellung vorliegen:

      Als Schlichter darf nicht tätig werden
      1. wer vor dem Güteverfahren in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist,
      2. wer bei einer natürlichen oder juristischen Person, die Partei des Güteverfahrens ist, gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war,
      3. wer selbst Partei ist oder wenn eine mit dem Schlichter in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person in derselben oder in einer anderen Sache eine Partei beraten hat oder berät, oder
      4. in dessen Person einer der anderen in § 41 ZPO genannten Umstände vorliegt.
    2. Der Schlichter hat gegenüber den Parteien und EUCON alle Umstände offenzulegen, aus denen sich Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Neutralität ergeben können. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer des Güteverfahrens.
    3. Der Schlichter darf mit Ausnahme seines sich aus dieser Güteverfahrensordnung ergebenden Honorars und Auslagenersatzes keine Vorteile von einer Partei, deren Vertreter oder Dritten, die direkt oder indirekt an dem Gegenstand des Güteverfahrens interessiert sein können, entgegennehmen.
    4. Liegen gewichtige Gründe in der Person des Schlichters vor, die eine Zusammenarbeit der Parteien mit ihm unzumutbar machen, oder treten solche gewichtigen Gründe während der Durchführung des Güteverfahrens auf, können die Parteien bei EUCON die Bestellung eines neuen Schlichters beantragen.
  6. Pflichten des Schlichters, Verfahrensgestaltung
    1. Der Schlichter ist verpflichtet, das Güteverfahren auf Grundlage dieser Güteverfahrensordnung effizient durchzuführen.
    2. Der Schlichter ist den Parteien des Güteverfahrens gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in das Güteverfahren eingebunden sind. Gleichzeitig wirkt er auf eine zügige Beilegung der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten hin.
    3. Im Übrigen liegt es im Ermessen des Schlichters, auf welche Weise er unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Güteverfahrensordnung die Parteien bei der Beilegung des Konfliktes unterstützt und das Verfahren gestaltet. Mit Zustimmung der Parteien kann der Schlichter im Rahmen des Güteverfahrens auch eine mediative Lösung des Konfliktes anstreben und das Verfahren entsprechend gestalten; Ziffer 10.2 bleibt unberührt.
  7. Rechte und Pflichten der Parteien
    1. Die Parteien wirken an der effizienten Durchführung des Güteverfahrens mit.
    2. Die Parteien nehmen persönlich oder im Falle von juristischen Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter (in vertretungsberechtigter Anzahl) an im Güteverfahren vom Schlichter anberaumten Sitzungen („Gütesitzungen“) teil. Auf Seiten einer Partei können auch ein oder mehrere Beistände (wie u.a. anwaltliche Vertreter) („Beistände“) an den Gütesitzungen teilnehmen. An Stelle der persönlichen Teilnahme steht es den Parteien frei, sich in den Gütesitzungen durch einen hierzu schriftlich bevollmächtigten Vertreter („Bevollmächtigten“) vertreten zu lassen, wenn der Vertreter zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.
    3. Die Parteien werden während des Güteverfahrens kein (schieds-)gerichtliches Verfahren über den Gegenstand des Güteverfahrens einleiten. Dies gilt nicht für gerichtliche Eilverfahren und wenn die Einleitung eines (schieds-)gerichtlichen Verfahrens zur Wahrung einer Ausschlussfrist erforderlich ist. Soweit die Einleitung eines (schieds-)gerichtlichen Verfahrens zur Wahrung einer Ausschlussfrist erforderlich sein sollte, die Aufrechnung mit einer den Gegenstand des Güteverfahrens betreffenden Forderung in einem (schieds-)gerichtlichen Verfahren erklärt wird oder im Zeitpunkt des Zustandekommens des Güteverfahrens bereits (schieds-)gerichtliche Verfahren anhängig sind, beantragen die Parteien für die Dauer des Güteverfahrens das Ruhen des (schieds-)gerichtlichen Verfahrens.
    4. Die Parteien sowie etwaige Beistände und Bevollmächtigte der Parteien haben die Vertraulichkeitsregelungen nach Ziffer 11 zu beachten.
  8. Vorbereitung der Gütesitzung
    1. Der Schlichter legt nach Anhörung der Parteien Teilnehmer, Zeit, Ort und Dauer der ersten Gütesitzung sowie etwaige weitere Verfahrensschritte fest. Hierzu erstellt der Schlichter zeitnah einen Verfahrensplan, teilt diesen den Parteien und EUCON mit und lädt die Parteien zur ersten Gütesitzung ein.
    2. Der Schlichter kann zur Vorbereitung der Gütesitzung die aus seiner Sicht erforderlichen bzw. hilfreichen Informationen bei den Parteien einholen und hierzu auch vorbereitende Gespräche mit den Parteien – mit Zustimmung der Parteien auch einzeln – führen.
  9. Durchführung der Gütesitzung/Protokoll
    1. Das Güteverfahren soll möglichst in einer Gütesitzung durchgeführt werden. Bei komplexen Konflikten können weitere Gütesitzungen erforderlich sein. Gütesitzung(en) sind nicht öffentlich.
    2. Mit Zustimmung der Parteien kann der Schlichter die Gütesitzung(en) statt in Präsenz auch virtuell oder hybrid (in Präsenz und virtuell) durchführen, sofern nicht technische Gründe entgegenstehen. Wünschen der Parteien sollte der Schlichter nach Möglichkeit entsprechen.
    3. Der Schlichter erörtert mit den Parteien zu Beginn der (ersten) Gütesitzung die Grundzüge des Güteverfahrens, die Kommunikationsregeln, seine Rolle als Schlichter sowie den geplanten Ablauf und weist die Parteien sowie etwaige Beistände und Bevollmächtigte der Parteien auf die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit gemäß Ziffer 11 hin.
    4. Der Schlichter erörtert sodann den Konflikt mit den Parteien und unterstützt die Parteien bei deren Einigungsbemühungen. Der Schlichter kann mit den Parteien mit deren Zustimmung vertrauliche Einzelgespräche führen, sofern er das für die Herbeiführung einer Einigung für sinnvoll erachtet. Der Schlichter kann den Parteien jederzeit Vorschläge zur Lösung des Konfliktes unterbreiten.
    5. Über die Gütesitzung ist durch den Schlichter unverzüglich ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll hat zu enthalten
      1. den Ort und den Tag der Gütesitzung,
      2. die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien,
      3. Angaben über den Streitgegenstand, die Höhe des Gegenstandswerts, die Anträge der Parteien,
      4. eine Bestätigung der durch den Schlichter gemäß Ziffer 9.3 erfolgten Belehrung über die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit gemäß Ziffer 11;
      5. den Wortlaut einer zwischen den Parteien gemäß Ziffer 10.1 erzielten Vereinbarung, oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten in der Gütesitzung nicht zustande gekommen ist.
      Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind dem Protokoll als Anlage beizufügen.

      Das Protokoll ist vom Schlichter und EUCON zu unterschreiben und den Parteien sodann durch EUCON zuzustellen. Für die Zustellung durch EUCON gilt Ziffer 3.2 entsprechend. Sofern eine Partei oder beide Parteien wünscht/wünschen, dass eine Einbeziehung der EUCON bei der Protokollierung nicht erfolgen soll, ist das Protokoll abweichend von Satz 4 nur durch den Schlichter zu unterzeichnen und durch diesen an die Parteien zu übermitteln.
  10. Ende des Güteverfahrens
    1. Das Güteverfahren endet, sobald die Parteien im Rahmen des Güteverfahrens eine in das Protokoll gemäß Ziffer 9.5 aufzunehmende Vereinbarung zur Lösung des dem Güteverfahren zu Grunde liegenden gesamten Konfliktstoffes erzielt haben („Gütevereinbarung“) und den Parteien das die Gütevereinbarung beinhaltende Protokoll gemäß Ziffer 9.5 Satz 4 durch EUCON zugestellt wurde bzw. gemäß Ziffer 9.5 Satz 6 durch den Schlichter übermittelt wurde. Die Gütevereinbarung soll eine Regelung zur Tragung der Gebühren und Auslagen von EUCON (§ 12), des Honorars und der Auslagen des Schlichters (§ 13) sowie der Kosten aus der einverständlichen Einbeziehung Dritter, wie eines Sachverständigen, (zusammen „Kosten des Güteverfahrens“) enthalten. Die gemäß Ziffer 9.5 Satz 4 unter Einbeziehung der EUCON protokollierte Gütevereinbarung stellt nach Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 797a ZPO einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
    2. Sollte eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien gemäß Ziffer 10.1 nicht erzielt werden können, erlässt der Schlichter einen Schlichterspruch, der auch eine Regelung zur Verteilung der Kosten des Güteverfahrens zwischen den Parteien beinhaltet, und stellt diesen den Parteien über EUCON zu. Für die Zustellung durch EUCON gilt Ziffer 3.2 entsprechend. Die Parteien erklären schriftlich spätestens innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zustellung des Schlichterspruchs gegenüber EUCON die Annahme oder Ablehnung des Schlichterspruches. Nehmen die Parteien den Schlichterspruch an, teilt EUCON den Parteien und dem Schlichter die Annahme des Schlichterspruchs und die damit einhergehende erfolgreiche Beendigung des Güteverfahrens per E-Mail mit. Geht bei EUCON hingegen innerhalb vorgenannter Frist keine Erklärung einer oder beider Parteien zu oder lehnt/lehnen eine Partei/beide Parteien den Schlichterspruch ab, gilt das Güteverfahren als gescheitert. EUCON teilt den Parteien und dem Schlichter in diesem Fall das Scheitern des Güteverfahrens und die damit einhergehende Beendigung des Güteverfahrens per E-Mail mit.
    3. Wenn nach Ablauf von neunzig (90) Kalendertagen seit Eingang des Güteantrags weder eine Gütevereinbarung gemäß Ziffer 10.1 erzielt noch ein Schlichterspruch gemäß Ziffer 10.2 erlassen wurde, erklärt EUCON das Güteverfahren für gescheitert und beendet, es sei denn, die Parteien erklären gegenüber EUCON vor Ablauf der vorstehenden Frist in Textform, dass sie das Verfahren fortsetzen wollen.
    4. Im Falle des Scheiterns des Güteverfahrens gemäß Ziffern 10.2 und 10.3 stellt EUCON den Parteien auf Verlangen eine Bescheinigung, dass ein Güteverfahren nach dieser Güteverfahrensordnung gescheitert ist, aus.
    5. Nach Beendigung des Güteverfahrens übersendet der Schlichter einen Abschlussbericht an EUCON, der folgende Angaben enthält und vertraulich zu behandeln ist:
      1. Art des Konflikts
      2. Gegenstandswert des Güteverfahrens
      3. Dauer des Güteverfahrens
      4. Art der Beendigung des Güteverfahrens
    6. Die Parteien beurteilen innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Güteverfahrens die Tätigkeit des Schlichters und der EUCON und teilen dies EUCON in Textform mit.
  11. Vertraulichkeit
    1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, behandeln die Parteien, ihre etwaigen Beistände und Bevollmächtigten, der Schlichter, die EUCON und ihre Mitarbeiter sowie an dem Güteverfahren beteiligte Dritte alle Angelegenheiten des Güteverfahrens einschließlich seiner Durchführung und seines Ergebnisses vertraulich, es sei denn, es handelt sich um Informationen, über die die jeweilige Partei bzw. sonstigen nach dieser Ziffer 11 zur Vertraulichkeit verpflichtete Person bereits vor oder unabhängig vom Güteverfahren verfügt hat oder die sie auch ohne Durchführung des Güteverfahrens hätte in Erfahrung bringen können. Dies gilt nicht, soweit eine Offenbarung solcher Umstände gesetzlich vorgeschrieben oder zur Umsetzung der Gütevereinbarung oder zur zwangsweisen Durchsetzung der Gütevereinbarung erforderlich ist.
    2. Mangels anderweitiger Parteienvereinbarung und soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, dürfen in behördlichen, gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder ähnlichen Verfahren keine der nachfolgenden Informationen, von denen eine Partei im Rahmen des Güteverfahrens erstmalig Kenntnis erlangt hat, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel sowie als Beweis eingeführt werden:
      1. Dokumente, Stellungnahmen oder Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dem Güteverfahren von der anderen Partei oder dem Schlichter eingebracht wurden, es sei denn, dass die Partei, die sie zu verwenden beabsichtigt, über diese Unterlagen bereits vor oder unabhängig vom Güteverfahren verfügt oder auch ohne Durchführung des Güteverfahrens erhalten hätte bzw. sich hätte verschaffen können;
      2. Ansichten, Zugeständnisse und Vorschläge der anderen Partei oder des Schlichters, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Güteverfahren verlautbart wurden, sowie die Tatsache, dass sich die andere Partei im Güteverfahren bereit erklärt hat, einen Vergleich abzuschließen, oder ein Vergleichsangebot abgelehnt hat.
    3. Die EUCON ist berechtigt, Informationen über das Güteverfahren anonymisiert in Statistiken aufzunehmen und im Rahmen ihres Güteverfahrensangebotes (Broschüren, Homepage, usw.) anonymisiert zu veröffentlichen. Dabei ist sicherzustellen, dass hieraus die Parteien nicht identifiziert werden können.
    4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf keiner der am Güteverfahren Beteiligten in einem nachfolgenden (schieds-)gerichtlichen Verfahren als Zeuge für Tatsachen benannt werden, die das Güteverfahren oder die in vorstehender Ziffer 11.2 genannten Umstände und Informationen betreffen. Soweit der Schlichter in einem späteren (schieds-) gerichtlichen Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger im Hinblick auf das Güteverfahren benannt wird, hat er zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht ausdrücklich von allen Parteien von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.
    5. Der Schlichter wirkt darauf hin, dass alle an dem Güteverfahren Beteiligten, die nicht ohnehin an diese Güteverfahrensordnung gebunden sind, sich verpflichten, die Vorgaben dieser vorstehenden Regelung zur Vertraulichkeit zu beachten.
  12. Gebühren und Auslagen der EUCON
    1. EUCON hat Anspruch auf eine Verfahrensgebühr für die Einleitung und administrative Durchführung des Güteverfahrens nach dieser Güteverfahrensordnung. Die Höhe der Verfahrensgebühr bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Güteverfahrens gültigen und als Anlage zur Güteverfahrensordnung beigefügten Güteverfahren-Gebührenordnung der EUCON („Gebührenordnung“).
    2. Der Schlichter überprüft vor Beendigung des Güteverfahrens und gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien den Gegenstandswert und teilt diesen der EUCON unverzüglich mit. Auf dieser Grundlage setzt EUCON nach Anhörung der Parteien den endgültigen Gegenstandswert fest. Sollte sich dadurch nachträglich eine Erhöhung der gemäß Ziffer 2.5 in Rechnung gestellten vorläufigen Verfahrensgebühr ergeben, so wird der Differenzbetrag von EUCON an die Parteien in Rechnung gestellt und ist dieser entsprechend den Bestimmungen der Ziffer 14 von den Parteien zu zahlen.
    3. EUCON hat ferner Anspruch auf Erstattung der bei Einleitung und Führung des Güteverfahrens anfallenden Auslagen gemäß der zum Zeitpunkt der Einleitung des Güteverfahrens gültigen Gebührenordnung.
    4. Im Falle des Zustandekommens des Güterfahrens haften die Parteien für die Verfahrensgebühr und die zu erstattenden Auslagen gegenüber EUCON als Gesamtschuldner.
  13. Honorar und Auslagen des Schlichters
    1. Das Honorar des Schlichters bemisst sich nach seinem Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung (Erstellung Sitzungsprotokolle) der Gütesitzung(en) sowie ggf. für die Erarbeitung von Vergleichsvorschlägen und ggf. für die Abfassung eines Schlichterspruchs auf Basis des nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Güteverfahrens gültigen Gebührenordnung geltenden Stundensatzes. Reisezeiten des Schlichters werden mit dem hälftigen Stundensatz abgerechnet.
    2. Auf Antrag des Schlichters fordert EUCON von den Parteien einen Vorschuss auf dessen voraussichtliches Honorar und dessen Auslagen, der von den Parteien nach den Bestimmungen der Ziffer 14 zu zahlen ist. Reicht der Vorschuss nicht aus, kann EUCON auf Antrag des Schlichters bei den Parteien weitere Vorschüsse anfordern.
    3. Der Vorschuss verbleibt bei EUCON bis zur endgültigen Abrechnung des Honorars des Schlichters.
    4. EUCON ist berechtigt, das Güteverfahren bis zum Eingang des jeweils angeforderten Vorschusses sowie des nach Ziffer 12.2 von den Parteien zu zahlenden Betrags auszusetzen.
    5. Angemessene Auslagen des Schlichters sind auf Nachweis durch die Parteien zu erstatten.
    6. Nach Beendigung des Güteverfahrens rechnet EUCON gegenüber den Parteien das Honorar des Schlichters unter Mitteilung des Zeitaufwandes des Schlichters und unter Berücksichtigung bereits gezahlter Vorschüsse nach den Bestimmungen der Ziffer 14 ab.
    7. Die Parteien haften für das Honorar und die Auslagen des Schlichters als Gesamtschuldner.
  14. Kostentragung durch die Parteien
    1. Die Verfahrensgebühr hat der Antragsteller gemäß Ziffer 2.5 in voller Höhe zu verauslagen. Im Falle einer Rücknahme des Güteantrags durch den Antragssteller vor Zustandekommen des Güteverfahrens gemäß Ziffer 4.3 bzw. im Fall des Nichtzustandekommens des Güteverfahrens gemäß Ziffer 4.2 hat der Antragsteller die Verfahrensgebühr sowie die bis dahin bei EUCON angefallenen Auslagen endgültig zu tragen.
    2. Schließen die Parteien im Güteverfahren eine Gütevereinbarung und enthält diese eine Kostenregelung rechnet EUCON die Kosten des Güteverfahrens unter Berücksichtigung der von den Parteien jeweils geleisteten Zahlungen auf Basis der Gütevereinbarung ab. Enthält die Gütevereinbarung keine Kostenregelung tragen die Parteien die Kosten des Güteverfahrens zu gleichen Teilen. Im Falle einer gemäß Ziffer 9.5 Satz 6 ohne Beteiligung der EUCON protokollierten Gütevereinbarung teilt der Schlichter EUCON eine in der Gütevereinbarung enthaltene Kostenregelung unverzüglich mit.
    3. Sofern nach Ziffer 10.2 ein Schlichterspruch ergeht und dieser von den Parteien angenommen wird, rechnet EUCON die Kosten des Güteverfahrens unter Berücksichtigung der von den Parteien jeweils geleisteten Zahlungen auf Basis der Kostenregelung des angenommenen Schlichterspruchs ab.
    4. Im Falle des Scheiterns des Güteverfahrens tragen die Parteien die Kosten des Güteverfahrens zu gleichen Teilen und rechnet EUCON diese unter Berücksichtigung der von den Parteien jeweils geleisteten Zahlungen entsprechend ab.
    5. Sofern die Gütevereinbarung bzw. der von den Parteien angenommene Schlichterspruch nichts Abweichendes bestimmt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten ihrer etwaigen anwaltlichen Vertreter selbst.
  15. Haftung
    1. Der Schlichter und EUCON haften gegenüber den Parteien nur für vorsätzliches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Betroffenen.
    2. EUCON haftet gegenüber den Parteien nicht für die Erfüllung der Pflichten des Schlichters aus dieser Güteverfahrensordnung.
    3. Der Schlichter haftet gegenüber den Parteien nicht für die Erfüllung der Pflichten von EUCON aus dieser Güteverfahrensordnung.
  16. Aktenaufbewahrung

    Die von der EUCON für das jeweilige Güteverfahren angelegte Akte wird bis zum Ablauf von fünf (5) Jahren nach Ende des Güteverfahrens aufbewahrt und dann vernichtet bzw. im Falle von elektronischen Akten gelöscht.
  17. Anwendbares Recht

    Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und EUCON und zwischen den Parteien und dem Schlichter unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
  18. Inkraftreten

    Diese Güteverfahrensordnung tritt am 20.11.2023 in Kraft.
  19. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen der Güteverfahrensordnung ganz oder teilweise undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

    An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die EUCON mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Güteverfahrensordnung als lückenhaft erweist.

Die EUCON-Güteverfahrensordnung können Sie hier herunterladen:



Mehr Informationen:

Zur Antragsstellung stellen wir Ihnen auf der folgende Seite einen Musterantrag zur Verfügung: