Hemmung der Verjährung durch Einreichung des Güteantrags bei EUCON als anerkannte Gütestelle (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
Beendigung der Verjährungshemmung erst sechs Monate nach Abschluss des Güteverfahrens
Eucon ist örtlich in allen Zivilrechtsstreitigkeiten mit Bezug zum deutschen Rechtsraum zuständig
Die Kosten dieses Güteverfahrens sind in der Regel in einem nachfolgenden Zivilprozess gem. § 91 ZPO von der unterlegenen Partei zu tragen
Chance auf ein vollstreckbares Ergebnis, da ein erzielter Schlichtungsvergleich als Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen ist