in der Fassung vom 15.11.2020
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütung in freiwilligen Verfahren der Gütestelle bemisst sich nach dieser Kostenordnung.
(2) Neben den Gebühren und Honoraren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
§ 2 Vergütung
(1) Die Gütestelle erhebt für ihre Tätigkeit eine Verfahrensgebühr.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht mit Antragstellung und bemisst sich nach dem durch EUCON, nach Anhörung der Beteiligten, festgesetzten Gegenstandswert wie folgt:
Gegenstandswert in Euro bis | Verfahrensgebühr in Euro |
100.000 | 550 |
250.000 | 1.200 |
500.000 | 1.800 |
1.000.000 | 2.500 |
Ab einem Gegenstandswert von über 1.000.000 Euro erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere angefangene 1.000.000 Euro Gegenstandswert um 1.000 Euro. Die Verfahrensgebühr beträgt maximal 11.500 Euro.
(3) Das Honorar des Schlichters bemisst sich nach dessen Zeitaufwand für die Schlichtung. Bei einem Streitwert bis zu 100.000 EUR beträgt der Stundensatz 250 EUR, bei einem darüberhinausgehenden Streitwert 350 EUR. Der Schlichter kann von den Parteien vor Beginn seiner Tätigkeit einen angemessenen Vorschuss verlangen.
§ 3 Kostenschuldner
(1) Die Kosten des Güteantrages trägt zunächst der Antragsteller. Dies gilt auch im Falle der Rücknahme des Antrages.
(2) Einigen sich die Parteien im Güteverfahren auf eine Vergleichsvereinbarung, so ist die Frage der Kostentragung zwischen den Parteien einvernehmlich zu regeln. Kommt es bezüglich der Kostenfrage zu keiner Einigung, tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
(3) Scheitert die Güteverhandlung, so tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit
Die Verfahrensgebühr wird mit Antragstellung fällig.