• Hemmung der Verjährung durch Einreichung des Güteantrags bei EUCON als anerkannte Gütestelle (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
  • Beendigung der Verjährungshemmung erst sechs Monate nach Abschluss des Güteverfahrens
  • Eucon ist örtlich in allen Zivilrechtsstreitigkeiten mit Bezug zum deutschen Rechtsraum zuständig 
  • Die Kosten dieses Güteverfahrens sind in der Regel in einem nachfolgenden Zivilprozess gem. § 91 ZPO von der  unterlegenen Partei zu tragen
  • Chance auf ein vollstreckbares Ergebnis, da ein erzielter Schlichtungsvergleich als Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen ist