Auch bei Durchführung eines EUCON-Mediationsverfahrens sieht die EUCON-Mediationsordnung eine Kombination mit evaluativen Verfahren vor (§ 11 EUCON-MedO) und erhöht damit die Flexibilität für die Konfliktparteien bei der Wahl des für den konkreten Konflikt geeigneten Verfahrens. Auch die EUCON-Schlichtungsordnung bietet den Übergang vom Güteverfahren in eine Mediation nach der EUCON-Mediationsordnung an (§7 EUCON-Schlichtungsordnung) an, was sich bei komplexeren Konflikten empfiehlt.


Vorteile der Mediation

  • Schnelle und kostengünstige Konfliktlösung im Gegensatz zu aufwändigen Verfahren
  • Bedürfnisse und Interessen aller beteiligten Parteien werden berücksichtigt
  • Schutz Ihres Unternehmens vor Imageverlusten
  • Planungssicherheit
  • Volle Kontrolle über die Verhandlungen und deren Ergebnis
  • Fortführung der geschäftlichen bzw. persönlichen Beziehungen
  • Eröffnung neuer kreativer Lösungsoptionen
  • Erzielung von wirtschaftlich rentablen Ergebnissen
  • Bewahrung der Vertraulichkeit auf beiden Seiten

Vorteile des Güteverfahrens

  • Hemmung der Verjährung durch Einreichung des Güteantrags bei EUCON als anerkannte Gütestelle (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
  • Beendigung der Verjährungshemmung erst sechs Monate nach Abschluss des Güteverfahrens
  • Eucon ist örtlich in allen Zivilrechtsstreitigkeiten mit Bezug zum deutschen Rechtsraum zuständig
  • Die Kosten dieses Güteverfahrens sind in der Regel in einem nachfolgenden Zivilprozess gem. § 91 ZPO von der  unterlegenen Partei zu tragen
  • Chance auf ein vollstreckbares Ergebnis, da ein erzielter Schlichtungsvergleich als Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen ist