für eine außergerichtliche Streitbeilegung in einem Schlichtungsverfahren
in der Fassung vom 15. November 2020


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Einleitung des Verfahrens

§ 3 Zustellung des Schlichtungsantrages

§ 4 Schlichter- und Terminbestimmung

§ 5 Wahrung der Unparteilichkeit

§ 6 Durchführung der Schlichtungsverhandlung

§ 7 Übergang in eine Mediation

§ 8 Erfolglosigkeitsbescheinigung

§ 9 Beistände und Vertreter der Beteiligten

§ 10 Säumnis von Beteiligten

§ 11 Vertraulichkeit des Verfahrens

§ 12 Abschluss eines Vergleichs

§ 13 Protokoll

§ 14 Kostentragung

§ 15 Haftung

§ 16 Salvatorische Klausel


Schlichtungsordnung

§ 1 Anwendungsbereich

(1) EUCON ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München gemäß Art. 5Abs. 3 BaySchlG, § 22 AGGVG, als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr.1ZPO staatlich anerkannt. Diese Schlichtungsordnung ist ausschließlich im frei-willigen Verfahren anzuwenden.

(2) Beteiligte im Sinne dieser Schlichtungsordnung sind der Antragsteller/die An-tragstellerin (folgend Antragsteller) und der Antragsgegner/die Antragsgegnerin(folgend Antragsgegner).

§ 2 Einleitung des Verfahrens

(1) Das EUCON-Güteverfahren wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten ein-geleitet. Dieses Schriftformerfordernis ist auch durch einen Antrag per Telefax erfüllt. Der Antrag muss die Namen, die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten, eine Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Begehrens, den voraussichtlichen Streitwert und die Erklärung enthalten, dass der Antragsteller mit der Schlichtungs- und Kostenordnung einverstanden ist. Der Antrag kann auch in englischer Sprache gestellt werden.

(2) Der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags obliegt dem Antragsteller.

(3) Der Antrag soll hinsichtlich der Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt sein.

(4) Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

§ 3 Zustellung des Schlichtungsantrags

(1) Die Gütestelle veranlasst die Zustellung des ungeprüften Schlichtungsantrags an den Antragsgegner durch Einwurfeinschreiben.

(2) Wird ein Beteiligter gesetzlich oder anwaltlich vertreten, so ist dem Vertreter bzw. dem Verfahrensbevollmächtigten der Güteantrag gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.

(3) Die Zustellung ist erst vorzunehmen, nachdem der Antragsteller die Verfahrensgebühr einbezahlt hat.

(4) Der Antragsgegner wird mit der Zustellung des Güteantrags aufgefordert zu er-klären, ob er mit der Durchführung des Verfahrens nach der beizufügenden Schlichtungs- und Kostenordnung einverstanden ist.

§ 4 Schlichter- und Terminbestimmung

(1) Die Gütestelle bestimmt nach Eingang der Verfahrensgebühr einen Schlichter, soweit der Antragsgegner sein Einverständnis nach § 3 Abs. 4 erklärt hat.

(2)  Der Schlichter bestimmt einen Termin für die Schlichtungsverhandlung.

(3)  Die Gütestelle lädt die Beteiligten mittels Einwurfeinschreiben bzw. gesetzliche oder anwaltliche Vertreter gegen Empfangsbekenntnis zum Termin.

(4)  Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen (Ladungsfrist).

§ 5 Wahrung der Unparteilichkeit

(1)  Der Schlichter ist zur Unparteilichkeit verpflichtet.

(2)  Die Schlichtungstätigkeit wird nicht ausgeübt

a. in Angelegenheiten, in denen der Schlichter selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

b. in Angelegenheiten eines Ehegatten oder Verlobten des Schlichters,auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

c. in Angelegenheiten einer Person, mit der der Schlichter in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe,durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

d. in Angelegenheiten, in denen der Schlichter oder eine Person, mit derer zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Bei-stand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

e. in Angelegenheiten einer Person, bei der der Schlichter gegen Entgelt beschäftigt oder bei der er als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

(3) Ist der Schlichter durch ein Mitwirkungsverbot oder wegen Befangenheit an der Tätigkeit als Gütestelle gehindert, so hat er dies den Beteiligten unter Hinweis auf die mit der Beendigung des Verfahrens verbundenen Rechtsfolgen mitzuteilen.

§ 6 Durchführung der Schlichtungsverhandlung

(1) Grundsätzlich wird das Schlichtungsverfahren in nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung durchgeführt.

(2) Auf gemeinsamen Wunsch der Beteiligten kann die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet werden.

(3) Bei der Terminbestimmung und der Anordnung des schriftlichen Verfahrens soll der Schlichter auf die Folgen einer Säumnis hinweisen.

(4) Der Schlichter kann mit Zustimmung der Beteiligten auch Gespräche mit einzelnen Beteiligten führen. Auf Wunsch der Beteiligten schlägt er eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Konfliktes vor. Einigen sich die Parteien nicht, kann der Schlichter einen für die Parteien unverbindlichen Schlichtungsspruch erlassen.

(5) Im Übrigen bestimmt der Schlichter das Verfahren nach seinem Ermessen.

(6) Die Schlichtung wird im Regelfall in einer Sitzung durchgeführt.

§ 7 Übergang in eine Mediation

(1) Bei komplexen Streitigkeiten bietet sich eine Mediation nach der EUCON-MedO an.

(2) Die Parteien können jederzeit gemeinsam von der Schlichtung in eine Mediation nach der EUCON-MedO übergehen. In diesem Fall wird die Verfahrensgebühr angerechnet.

(3) Soll statt einer Schlichtung eine Mediation durchgeführt werden, entscheiden die Parteien, ob der Schlichter als Mediator tätig oder ob ein Mediator nachdem Verfahren der EUCON-MedO benannt werden soll.

§ 8 Erfolglosigkeitsbescheinigung

EUCON erteilt – in den Fällen a. und b. nur dem Antragsteller – auf Antrag eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, wenn

a. der Antragsgegner die Zustimmung für die Durchführung des Verfahrens nach der Schlichtungs- und Kostenordnung nicht gemäß § 3 Abs. 4 erteilt,

b. binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schlichtungsantrags an den Antragsgegner das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt ist,

c. der Schlichter den Beteiligten nach § 5 Abs. 3 mitteilt, dass er an der Durchführung gehindert ist,

d. der Schlichter das Verfahren mangels Erfolgsaussicht für beendet erklärt,

e. ein Beteiligter das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Austausch von Schriftstücken im schriftlichen Verfahren gegenüber dem Schlichter für gescheitert erklärt,

f. das Schlichtungsverfahren von den Parteien in ein Mediationsverfahren überführt wird,

g. bei Säumnis eines Beteiligten (§ 10).

§ 9 Beistände und Vertreter der Beteiligten

(1) Jeder Beteiligte kann anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen.

(2) Der Schlichter kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten zu einem anberaumten Termin anordnen. Die Vertretung eines Beteiligten durch eine Person,die zur Aufklärung des Streitsachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss bevollmächtigt ist, ist zulässig.

§ 10 Säumnis von Beteiligten

(1) Säumnis tritt ein, wenn ein Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung er-scheint. Fernmündlich oder über Videoleitung Anwesende gelten als erschienen. Bei Ausbleiben des Antragstellers gilt der Güteantrag als zurückgenommen.

(2) Das Verfahren kann trotz Säumnis fortgesetzt werden, wenn alle Beteiligten dies wünschen. In diesen Fällen soll der Schlichter zu einem neuen Terminladen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Beteiligter im schriftlichen Verfahren trotz Fristsetzung durch den Schlichter nicht äußert.

§ 11 Vertraulichkeit des Verfahrens

Der Schlichter hat ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht auszuüben, so-weit er davon nicht von den Parteien befreit wird. Die Parteien dürfen in einem anschließenden Gerichtsverfahren außerhalb des Schlichtungsfahrens nicht bekannte Vorgänge nicht einbringen.

§ 12 Abschluss eines Vergleichs

(1) Schließen die Beteiligten einen Vergleich in einer mündlichen Verhandlung, so werden die Erklärungen der Beteiligten vom Schlichter in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO zur Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§§ 159 ff. ZPO) aufgenommen. Dabei sind die Vorschriften zur Mitwirkung des Urkundsbeamten nicht anzuwenden.

(2) Ein Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen förmlichen Vergleichsvorschlag des Schlichters schriftlich gegenüber dem Schlichter annehmen.

(3) Enthält der Vergleich Vereinbarungen, für die das Gesetz eine andere Form vorsieht, ist diese einzuhalten.

(4) Der Schlichter erteilt den Beteiligten auf Antrag Abschriften des Vergleichs.

(5) Der Vergleich soll eine Einigung über die Verfahrenskosten enthalten. Soweit Erstattungsansprüche der Beteiligten untereinander begründet werden, sollen sie der Höhe nach ausgewiesen werden.

§ 13 Protokoll

(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten

a. den Ort und den Tag der Verhandlung,
b. die Namen und Anschriften der erschienenen Beteiligten,
c. Angaben über den Gegenstand des Streits, die Höhe des Streitwerts, insbesondere die Anträge,
d. den Wortlaut eines Vergleichs der Beteiligten oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen ist,
e. im Falle einer Nichteinigkeit deren Feststellung.

(3) Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlage dem Protokoll beizufügen.

(4) Das Protokoll ist vom Schlichter und im Fall eines Vergleichs auch von den Beteiligten eigenhändig zu unterschreiben.

§ 14 Kostentragung

(1) Erklärt sich der Antragsgegner nach Zustellung des Antrags mit der Durchführung des Verfahrens nach dieser Schlichtungsordnung nicht innerhalb eines Monats einverstanden, so trägt der Antragsteller die entstandenen Auslagen und Kosten.

(2) Endet das Verfahren infolge des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens einer Partei, so hat diese Partei die Kosten des Verfahrens allein zu tragen.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung trägt im Übrigen jede Partei ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Die Beteiligten haften EUCON gesamtschuldnerisch.

§ 15 Haftung

(1) Die Haftung der Gütestelle, ihrer Organe und Mitarbeiter und der Schlichter beschränkt sich auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

(2) Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, so gilt der Haftungsausschluss auch nicht, wenn fahrlässig gehandelt wurde; die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Schlichtungsordnung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Zur Gebührenordnung

Die EUCON-Schlichtungsordnung können Sie hier herunterladen:


Die EUCON-Schlichtungsordnung in englischer Sprache können Sie über folgenden Button herunterladen:


Mehr Informationen:

Zur Antragsstellung stellen wir Ihnen auf der folgende Seite zwei Musteranträge zur Verfügung: