{"id":19,"date":"2015-07-14T17:17:07","date_gmt":"2015-07-14T15:17:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.eucon-institut.de\/wp\/?page_id=19"},"modified":"2026-05-19T16:45:37","modified_gmt":"2026-05-19T14:45:37","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.eucon-institut.de\/en\/eucon\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"19\" class=\"elementor elementor-19\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-67424d0f e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"67424d0f\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-604a225d elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"604a225d\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><strong>Satzung der\u00a0EUCON\u00a0Europ\u00e4isches Institut f\u00fcr Conflict Management e.V.<\/strong><\/p><p><strong>\u00a7 1<\/strong><\/p><p><strong>Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p><p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein f\u00fchrt den Namen <em>EUCON &#8211; <\/em>Europ\u00e4isches Institut f\u00fcr Conflict Management e.V.<\/p><p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein hat seinen Sitz in M\u00fcnchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht M\u00fcnchen eingetragen.<\/p><p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p><p>\u00a0<\/p><p><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p><p><strong>Zweck des Vereins<\/strong><\/p><p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/p><p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung.<\/p><p>Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch<\/p><p>a) die Betreuung und Durchf\u00fchrung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben des Gebrauchs alternativer Methoden zur Konfliktpr\u00e4vention und -beilegung,<\/p><p>b) die berufliche und fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit Hilfe von Seminaren, Kongressen oder sonstigen wissenschaftlichen oder bildenden Veranstaltungen,<\/p><p>c) F\u00f6rderung und Verbreitung der Methoden zur Konfliktpr\u00e4vention und<br \/>-beilegung in der \u00d6ffentlichkeit,<\/p><p>d) Unterst\u00fctzung der Anerkennung alternativer Methoden zur Konfliktpr\u00e4vention und -beilegung und deren Einsatz im Wirtschafts- und Privatleben,<\/p><p>e) Beratung und Betreuung von Verfahren der alternativen Konfliktbeilegung wie z.B. Mediations-, Schlichtungsverfahren und damit zusammenh\u00e4ngende Dienstleitungen aller Art,<\/p><p>f) Entwicklung allgemeiner Grunds\u00e4tze und Regeln f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Verfahren zur Konfliktvermeidung und -beilegung und deren Implementierung im Wirtschaftsleben und der \u00f6ffentlichen Hand.<\/p><p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein verwirklicht &#8211; soweit gesetzlich zul\u00e4ssig &#8211; seine Zwecke im In- und Ausland. Er kann eigene Einrichtungen und Institute errichten und unterhalten, mit anderen Organisationen mit vergleichbarer Zielsetzung kooperieren oder sich an solchen beteiligen.<\/p><p><strong>\u00a7 3<\/strong><\/p><p><strong>Herkunft der Mittel zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins<\/strong><\/p><p>Die Mittel zur Verwirklichung des Vereins erh\u00e4lt der Verein durch Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Umlagen der Mitglieder, Geb\u00fchren, Spenden und Zuwendungen Dritter.<\/p><p><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p><p><strong>Mittelverwendung\/Selbstlosigkeit<\/strong><\/p><p><strong>\u00a0<\/strong>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.<\/p><p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p><p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Es d\u00fcrfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen, beg\u00fcnstigt werden.<\/p><p>Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich t\u00e4tig. Sie erhalten keine Verg\u00fctungen.<\/p><p>Es gelten die Bestimmungen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Ziff. 6.<\/p><p><strong>\u00a7 5<\/strong><\/p><p><strong>Mitgliedschaft<\/strong><\/p><p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.<\/p><p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Au\u00dferordentliche Mitglieder k\u00f6nnen Organisationen werden, die vergleichbare Ziele wie der Verein verfolgen und bereit sind, dem Verein im Gegenzug die Mitgliedschaft in ihrer Organisation einzur\u00e4umen.<\/p><p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft an Personen verliehen werden, die sich auf dem Gebiet der alternativen Konfliktbeilegung besondere Verdienste erworben oder in au\u00dferordentlichem Ma\u00dfe zur F\u00f6rderung des Vereins und seiner Ziele beigetragen haben.<\/p><p>Der Antrag auf Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand oder von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern gestellt werden.<\/p><p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ehrenmitglieder und au\u00dferordentliche Mitglieder sind von der Leistung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Umlagen freigestellt. Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Au\u00dferordentliche Mitglieder verf\u00fcgen jedoch nicht \u00fcber ein Stimmrecht.<\/p><p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrags. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgr\u00fcnde bekannt zu geben.<\/p><p>(6)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich, dem Verein eine Einzugserm\u00e4chtigung zur Abbuchung f\u00e4lliger Beitr\u00e4ge und Umlagen von einem inl\u00e4ndischen Bank-Girokonto zu erteilen.<\/p><p><strong>\u00a0<\/strong><\/p><p><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p><p><strong>Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong><\/p><p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00dcber die H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Umlagen beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung.<\/p><p>Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge sind Jahresbeitr\u00e4ge. Sie sind bis sp\u00e4testens 15. Februar eines jeden Kalenderjahres im Voraus zur Zahlung f\u00e4llig. R\u00fcckst\u00e4ndige Betr\u00e4ge sind mit 5 %-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Vorstand kann in Ausnahmenf\u00e4llen bei einzelnen Mitgliedern von der Erhebung der beschlossenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Umlagen ganz oder teilweise abweichen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Mitglieder, die eine Mediationsausbildung der EUCON mit Erfolg absolviert haben.<\/p><p>\u00a0<\/p><p><strong>\u00a7 7<\/strong><\/p><p><strong>Organe des Vereins<\/strong><\/p><p><strong>\u00a0<\/strong>Die Organe des Vereins sind:<\/p><p>a) die Mitgliederversammlung<\/p><p>b) der Vorstand<\/p><p>c) die Kassenpr\u00fcfer<\/p><p>\u00a0<\/p><p><strong>\u00a7 8<\/strong><\/p><p><strong>Mitgliederversammlung<\/strong><\/p><p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben \u00fcbertragen sind, \u00fcber folgende Angelegenheiten:<\/p><p>a) Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Kassenpr\u00fcfer<\/p><p>b) Entlastung des Vorstands und der Kassenpr\u00fcfer<\/p><p>c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlags<\/p><p>d) Festsetzung der H\u00f6he der Beitr\u00e4ge und Umlagen<\/p><p>e) Satzungs\u00e4nderungen<\/p><p>f) Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p><p>g) Ernennung von Ehrenmitgliedern<\/p><p>h) Sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.<\/p><p>Der Vorstand ist berechtigt, weitere Gegenst\u00e4nde in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen und sie der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen.<\/p><p>Jedes Mitglied kann unter Beachtung der Bestimmungen gem. Ziff. 9 Antr\u00e4ge zur Erg\u00e4nzung der Tagesordnung stellen, \u00fcber die die Versammlung zu beschlie\u00dfen hat, sofern die Antr\u00e4ge nicht die Aufgaben des Vorstands betreffen.<\/p><p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand beruft allj\u00e4hrlich innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese sp\u00e4testens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform oder elektronischer Form einzuladen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.<\/p><p>Die Einladung ist ordnungsgem\u00e4\u00df ergangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Postanschrift oder Email-Adresse) des Mitglieds gerichtet ist.<\/p><p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Tagesordnung enth\u00e4lt zumindest folgende Punkte:<\/p><p>a) Gesch\u00e4ftsbericht des Vorstandes \u00fcber das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr, Vorausschau auf das laufende Gesch\u00e4ftsjahr<\/p><p>b) Rechnungsabschluss f\u00fcr das vergangene Gesch\u00e4ftsjahr und Haushaltsvorschau auf das laufende Gesch\u00e4ftsjahr<\/p><p>c) Bericht der Kassenpr\u00fcfer<\/p><p>d) Entlastung des Vorstandes<\/p><p>e) Entlastung der Kassenpr\u00fcfer<\/p><p>f) gegebenenfalls Wahlen und Satzungs\u00e4nderungen; letztere mit Angabe des Wortlautes der \u00c4nderung.<\/p><p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn sie ordnungsgem\u00e4\u00df einberufen worden ist.<\/p><p>(4.1)\u00a0\u00a0 In der Mitgliederversammlung haben Einzelpersonen und Mitglieder mit erm\u00e4\u00dfigten Beitr\u00e4gen 1 Stimme. Andere Mitglieder wie Verb\u00e4nde, Organisationen, K\u00f6rperschaften und Unternehmen haben in der Mitgliederversammlung f\u00fcnf Stimmen. Ein Mitglied darf in der Mitgliederversammlung jedoch nicht mehr als sechs Stimmen aus\u00fcben.<\/p><p>(4.2)<strong>\u00a0\u00a0\u00a0 <\/strong>Zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollm\u00e4chtigt werden. Die Bevollm\u00e4chtigung ist f\u00fcr jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.<\/p><p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom \u00e4ltesten anwesenden stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser nicht anwesend, vom \u00e4ltesten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.<\/p><p>(6)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Zur \u00c4nderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/p><p>Stimmenthaltungen bleiben au\u00dfer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Schriftliche Stimmabgabe ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p><p>(7)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beschl\u00fcsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen geheime Abstimmung beschlossen wird.<\/p><p>(8)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das auf Tontr\u00e4ger aufgezeichnet werden darf, aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen. Ferner ist \u00fcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung in einem Rundschreiben an die Mitglieder zu berichten.<\/p><p>(9)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Antr\u00e4ge auf \u00c4nderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind sp\u00e4testens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.<\/p><p>Antr\u00e4ge \u00fcber Gegenst\u00e4nde, die f\u00fcr den Verein von wesentlicher Bedeutung sind oder Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderungen, sind sp\u00e4testens bis 31. M\u00e4rz eines jeden Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen und bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.<\/p><p>Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden sind nur zu behandeln, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.<\/p><p>(10)\u00a0\u00a0\u00a0 Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen. F\u00fcr die au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung gelten die Abs\u00e4tze 4 bis 9 entsprechend.<\/p><p>(11)\u00a0\u00a0\u00a0 Die elektronische \u00dcbermittlung von Nachrichten, insbesondere durch Telefax- und<\/p><p>E-Mail, gen\u00fcgt der Schriftform.<\/p><p><strong>\u00a0<\/strong><\/p><p><strong>\u00a7 9<\/strong><\/p><p><strong>Vorstand<\/strong><\/p><p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und bis zu <strong>sechs<\/strong> <strong>weiteren<\/strong> Mitgliedern. In den Vorstand k\u00f6nnen nur ordentliche Mitglieder gew\u00e4hlt werden.<\/p><p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam, vertreten.<\/p><p>Im Innenverh\u00e4ltnis vertreten zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam den Verein nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist.<\/p><p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Vorstandsmitglieder und Kassenpr\u00fcfer werden durch die Mitgliederversammlung f\u00fcr jeweils 3 Jahre gew\u00e4hlt, und zwar zuerst der Vorsitzende, danach die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam und dann die Kassenpr\u00fcfer gemeinsam.<\/p><p>Die Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Eine Block-\/Gesamtwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p><p>Die Verteilung der nicht von der Satzung geregelten Aufgaben innerhalb des Vorstandes bestimmt der Vorstand. F\u00fcr bestimmte Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat, Aussch\u00fcsse oder Dritte einsetzen.<\/p><p>Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die n\u00e4chste Mitgliederversammlung f\u00fcr die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vor. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.<\/p><p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Vereins. Er beschlie\u00dft in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. Die Mitglieder des Vorstands haben in Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit die Interessen des Vereins zu wahren und ihr Amt mit der Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter auszu\u00fcben.<\/p><p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitglieder des Vorstandes haften gegen\u00fcber dem Verein nur aus Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Der Vorstand hat Anspruch auf Entlastung, ggfs. Einzelentlastung.<\/p><p>(6)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die T\u00e4tigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder und von diesen Beauftragte erhalten Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten erforderlich sind und in angemessener Form nachgewiesen werden.<\/p><p>(7) \u00a0 \u00a0 Der Vorstand fasst die Beschl\u00fcsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein stellvertretendes Vorstandsmitglied, formlos unter Terminabsprache einberufen werden. Die Vorstandsmitglieder sind grunds\u00e4tzlich verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und an der Willensbildung des Vorstandes mitzuwirken.<\/p><p>(8)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der \u00e4lteste stellvertretende Vorsitzende, ist auch dieser verhindert, das \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied.<\/p><p>Beschl\u00fcsse des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Vertretung im Stimmrecht ist unzul\u00e4ssig.<\/p><p>Fernm\u00fcndliche, schriftliche oder durch andere Telekommunikationsmittel sind zul\u00e4ssig, wenn dem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht.<\/p><p>(9)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00dcber die Beschl\u00fcsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.<\/p><p>\u00a0<\/p><p><strong>\u00a7 10<\/strong><\/p><p><strong>Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p><p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0 Jedes Mitglied hat das Recht, nach Ma\u00dfgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung gefassten Beschl\u00fcsse, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<\/p><p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.\u00a0Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben jedoch nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.<\/p><p>(3) \u00a0\u00a0\u00a0 Die Aus\u00fcbung der Mitgliedsrechte ist &#8211; soweit rechtlich zul\u00e4ssig &#8211; von der termingerechten Bezahlung der f\u00e4lligen Beitr\u00e4ge und Umlagen abh\u00e4ngig.<\/p><p>(4) \u00a0 \u00a0 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterst\u00fctzen, Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschl\u00fcsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die vom Verein aufgestellten Grunds\u00e4tze und Ordnungen f\u00fcr das Verfahren bei der Mitwirkung von Vereinsmitgliedern an Konfliktl\u00f6sungen.<\/p><p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitglieder des Vereins haften weder f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit noch pers\u00f6nlich f\u00fcr Verbindlichkeiten des Vereins.<\/p><p>Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschlie\u00dfenden Vertr\u00e4ge die Bestimmung aufzunehmen, dass alle Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsverm\u00f6gen haften. Die Haftung des Vereins beschr\u00e4nkt sich auf das Vereinsverm\u00f6gen.<\/p><p>(6)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jeder Wechsel der Anschrift des Mitglieds ist dem Vorstand unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p><p>(7)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliedschaft endet durch<\/p><p>a) Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, bei K\u00f6rperschaften durch Aufl\u00f6sung<\/p><p>b) Verlust der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte<\/p><p>c) K\u00fcndigung<\/p><p>d) Ausschluss<\/p><p>e) Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p><p>(8) \u00a0 \u00a0 \u00a0Die K\u00fcndigung der Mitgliedschaft bedarf der eingeschrieben Austrittserkl\u00e4rung<br \/>gegen\u00fcber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Bei versp\u00e4teter Austrittserkl\u00e4rung besteht die volle Beitragspflicht f\u00fcr das folgende Kalenderjahr. Der Vorstand kann jedoch eine versp\u00e4tete Austrittserkl\u00e4rung in besonderen Ausnahmef\u00e4llen als \u201erechtzeitig\u201c zugegangen annehmen, wobei diese Entscheidung in sein freies Ermessen gestellt ist.<\/p><p>(9) \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,<\/p><p>a) wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt, oder gegen die Satzung und satzungsgem\u00e4\u00dfen Beschl\u00fcsse verst\u00f6\u00dft,<\/p><p>b) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegen\u00fcber dem Verein nicht erf\u00fcllt,<\/p><p>Vor der Entscheidung \u00fcber den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegen\u00fcber dem Vorstand zu geben.<\/p><p>Der Ausschluss nach Abs. b) darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die f\u00e4lligen Schulden nicht beglichen worden sind.<\/p><p>Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gr\u00fcnde mitzuteilen. Mahnschreiben und Ausschlussschreiben gelten dem Mitglied binnen drei Tagen nach Absendung an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse als zugegangen.<\/p><p>(10)\u00a0\u00a0\u00a0 Gegen den Ausschluss steht dem auszuschlie\u00dfenden Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.<\/p><p>W\u00e4hrend des Berufungsverfahrens wird das Mitglied \u201eruhend\u201c gef\u00fchrt.<\/p><p>Die Berufung muss unter Angabe der Gr\u00fcnde innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand kann \u00fcber die Berufung im Umlaufverfahren oder auf der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung einen Beschluss herbeif\u00fchren. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endg\u00fcltig.<\/p><p>(11)\u00a0\u00a0\u00a0 Mit dem Ausscheiden als Mitglied erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Verein. Die Mitglieder erhalten insbesondere keine Beitr\u00e4ge, Umlagen oder Anteile an einem etwaig erzielten Ergebnis\u00fcberschuss des Vereins oder anderen Verm\u00f6genswerten.<\/p><p>\u00a0<\/p><p><strong>\u00a7 11<\/strong><\/p><p><strong>Kassenpr\u00fcfer<\/strong><\/p><p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kassenpr\u00fcfer haben das Recht, in die B\u00fccher und Schriften des Vereins Einsicht zu nehmen und die Pflicht, das Rechnungswesen des Vereins zu \u00fcberwachen und dar\u00fcber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Vorstandes k\u00f6nnen nicht zum Kassenpr\u00fcfer gew\u00e4hlt werden.<\/p><p>Die Wiederwahl von Kassenpr\u00fcfern ist zul\u00e4ssig.<\/p><p>\u00a0<\/p><p><strong>\u00a7 12<\/strong><\/p><p><strong>Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p><p><strong>\u00a0<\/strong>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Aufl\u00f6sung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Aufl\u00f6sung unter Angabe der Gr\u00fcnde schriftliche Mitteilung zu machen.<\/p><p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr die Beschlussfassung sind die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/p><p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Sind in der Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.<\/p><p>Diese weitere Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen die Aufl\u00f6sung des Vereins beschlie\u00dfen.<\/p><p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t M\u00fcnchen, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere im Bereich des Verfahrensrechts in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten und privaten Schiedsgerichten sowie der Methoden alternativer Beilegung derartiger Rechtsstreitigkeiten, zu verwenden hat.<\/p><p>\u00a0<\/p><p><strong>\u00a7 13<\/strong><\/p><p><strong>Wirkung der Satzung<\/strong><\/p><p>Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle aller bis dahin f\u00fcr den Verein gefassten Satzungen und beschlossenen \u00c4nderungen.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>gezeichnet:<\/p><p>Dr. jur. Siegbert Bregenhorn<\/p><p>(Der Versammlungsleiter)<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><p><!-- Download 1 --><\/p><div class=\"call-to-action-content-wrapper clearfix\"><div class=\"call-to-action-content\" style=\"width: 60%\"><h3>EUCON Satzung<\/h3><p>Stand 07 \/ 2011<\/p><\/div><p><a class=\"call-to-action-button\" title=\"Download\" href=\"..\/..\/wp-content\/downloads\/pdf\/Satzung_EUCON_Stand_07-2011.pdf\">Download PDF<\/a><\/p><\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der\u00a0EUCON\u00a0Europ\u00e4isches Institut f\u00fcr Conflict Management e.V. \u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr (1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein f\u00fchrt den Namen EUCON &#8211; Europ\u00e4isches Institut f\u00fcr Conflict Management e.V. (2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein hat seinen Sitz in M\u00fcnchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht M\u00fcnchen eingetragen. 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