Mediation und Güteverfahren – EUCON setzt Maßstäbe

Wo unterschiedliche Interessen aufeinander treffen, entstehen häufig Konflikte. Auch und gerade im Wirtschaftsleben. Konflikte sind nützlich, wenn sie Engpässe in Entscheidungsprozessen beseitigen. Überwiegend kosten sie jedoch unnötig Kräfte, Geld und Zeit und beschädigen Beziehungen. Der bessere Ansatz ist, nach unserer Erfahrung, Konflikte frühzeitig zu erkennen und richtig mit ihnen umzugehen. Deshalb bieten wir allen, die in oder für Unternehmen arbeiten, Unterstützung durch das EUCON Conflict Management. Das EUCON Conflict Management beginnt beim Erkennen von Interessengegensätzen und endet bei passenden Lösungen.


Das EUCON Mediationsverfahren

Das EUCON Mediationsverfahren wurde von EUCON mit namhaften Wissenschaftlern, Unternehmen und Anwaltskanzleien im Zusammenhang mit dem EUCON MEDIATION PROCESS entwickelt und ist dabei weit über die Anforderungen des Mediationsgesetzes hinausgegangen..

Die Schwerpunkte des EUCON-Mediationsverfahrens im Einzelnen sind:

  • Optimierte Effizienz und Planbarkeit des Mediationsverfahrens
  • Einigung der Parteien auf die EUCON-MedO genügt – damit ist kein weiterer Mediatorenvertrag erforderlich
  • Minimierte Transaktionskosten sowie klare Kostenstruktur
  • Regelverfahrensdauer von nur 90 Tagen
  • Keine Verfahrensverzögerung durch eine Partei möglich
  • Qualifizierte, über das Mediationsgesetz hinausgehende, Vertraulichkeitsregeln
  • Möglichkeit der Einbeziehung evaluativer Verfahren (z.B. Einholung von Sachverständigengutachten)

Das EUCON Güteverfahren

Als vom Präsidenten des OLG München anerkannte Gütestelle bietet EUCON auch die Durchführung von Güteverfahren nach der EUCON-Güteverfahrensordnung an.

Bei dem EUCON-Güteverfahren handelt es sich um ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Dieses Verfahren kann auf Antrag einer der Konfliktparteien eingeleitet werden, ohne dass die Einschaltung eines Gerichts erforderlich ist.

Das Ergebnis einer Einigung im Güteverfahren kann zu einem Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO führen.

Die Kosten des Güteverfahrens sind in der Regel gem. § 91 ZPO von der unterliegenden Partei in einem nachfolgenden Zivilprozess zu tragen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 entschieden,Mehr

dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

EUCON-News

Sie wollen keine Neuigkeiten mehr verpassen? Dann folgen Sie uns einfach auf LinkedIn oder melden sich zu unserem Newsletter an:

Ja, ich möchte mich auf die Mailingliste news@eucon-institut.de.
Bitte streichen Sie mich wieder von der Mailingliste news@eucon-institut.de.
Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein:

Wiederholen Sie die eingegebene E-Mail-Adresse: