in der Fassung vom 23. Juli 2020


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Einleitung der Mediation

§ 3 Beginn der Mediation

§ 4 Bestellung des von den Parteien einvernehmlich vorgeschlagenen Mediators

§ 5 Vorschlag und Bestellung des Mediators durch EUCON

§ 6 Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators

§ 7 Pflichten des Mediators

§ 8 Pflichten der Parteien

§ 9 Verfahrensplan, Vorbereitung der Mediationssitzung

§ 10 Durchführung der Mediationssitzung

§ 11 Kombination mit evaluativen Verfahren

§ 12 Abschlussvereinbarung

§ 13 Ende der Mediation

§ 14 Vertraulichkeit

§ 15 Honorar, Gebühren, Kosten

§ 16 Gebühren und Vorschuss

§ 17 Honorar des Mediators

§ 18 Verjährung

§ 19 Haftung

§ 20 Rechtswahl

§ 21 Mediations- und Schiedsklausel

Anhang: Gebühren- und Honorarordnung


Präambel

Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten anstreben.

EUCON begleitet Mediationen mit dem Ziel, Qualität, Transparenz und den zügigen Ablauf des Mediationsverfahrens sicherzustellen. Während des gesamten Mediationsverfahrens unterstützt EUCON die Parteien und den Mediator in allen Angelegenheiten des Mediationsverfahrens. Der Mediator führt die Mediation auf der Grundlage des zwischen ihm und den Parteien durch die Übernahme des Mediationsmandates zustande gekommenen Mediatorvertrages durch. Im Rahmen des Mediationsverfahrens können die Parteien in Abstimmung mit dem Mediator Dritte mit einer objektiven und neutralen Bewertung der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten oder Teilen hiervon beauftragen.

Eine auf der Grundlage dieser Mediationsordnung durchgeführte Mediation dauert in der Regel höchstens 90 Kalendertage ab Beginn des Mediationsverfahrens.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Mediationsordnung findet Anwendung, wenn die Parteien dies in einer selbstständigen Vereinbarung (Mediationsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Mediationsklausel) vereinbart haben oder eine Partei die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach dieser Mediationsordnung beantragt und die andere Partei sich darauf einlässt.

(2) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, findet die bei Einleitung des Mediationsverfahrens gültige Mediationsordnung der EUCON Anwendung.

(3) Die Parteien können das Mediationsverfahren einvernehmlich entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen anpassen und insoweit von dieser Mediationsordnung abweichen.

§ 2 Einleitung der Mediation

(1) Das Mediationsverfahren wird durch einen bei der Geschäftsstelle der EUCON einzureichenden schriftlichen Antrag einer Partei eingeleitet (Mediationsantrag). Der Mediationsantrag soll per E-Mail oder kann per Post oder Fax eingereicht werden.

(2) Aus dem Mediationsantrag muss hervorgehen, dass er auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der Mediationsordnung der EUCON gerichtet ist. Er muss außerdem folgende Angaben enthalten:

a) die Namen der Parteien sowie gegebenenfalls der anwaltlichen Vertreter, bei juristischen Personen auch die Namen der gesetzlichen Vertreter nebst deren Anschriften, Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen und Faxnummern und

b) eine kurze Darstellung der Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit und die Angabe der geltend gemachten Ansprüche.

(3) Der Mediationsantrag soll darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

a) den vorläufigen Gegenstandswert;

b) die Information, ob die Parteien sich auf einen einvernehmlichen Vorschlag für die Person des Mediators geeinigt haben sowie gegebenenfalls Name und Kontaktdaten dieses Mediators oder – falls noch keine Einigung über die Person des Mediators vorliegt – gegebenenfalls gewünschte Qualifikationen des Mediators;

c) soweit vorhanden eine Kopie der Mediationsabrede oder der Mediationsklausel.

(4) Nach Entrichtung der Registrierungsgebühr nach § 16 übermittelt EUCON den Mediationsantrag unverzüglich der anderen Partei. Haben die Parteien eine Mediationsabrede getroffen oder eine Mediationsklausel vereinbart, muss, ansonsten soll die andere Partei zu dem Mediationsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mediationsantrages Stellung nehmen. Sie soll insbesondere – soweit sich die Parteien nicht auf einen einvernehmlichen Vorschlag für die Person des Mediators geeinigt haben – gewünschte Qualifikationen des Mediators mitteilen, sowie zum vorläufigen Gegenstandswert Stellung nehmen.

§ 3 Beginn der Mediation

Das Mediationsverfahren beginnt mit Zugang des Mediationsantrages bei der EUCON. EUCON informiert die Parteien über den Zeitpunkt des Eingangs des Mediationsantrages.

§ 4 Bestellung des von den Parteien einvernehmlich vorgeschlagenen Mediators

(1) Haben die Parteien einvernehmlich einen Mediator vorgeschlagen, bestellt EUCON diesen für das Verfahren nach Einzahlung der Verfahrensgebühr nach § 16, wenn

1. sich aufgrund der nach § 6 offenzulegenden Umstände keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators ergeben oder die Parteien trotz dieser Zweifel nach umfassender Information einvernehmlich die Bestellung dieses Mediators wünschen und dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, und

2. der Mediator schriftlich seine Bereitschaft gegenüber den Parteien und EUCON erklärt hat, die Mediation auf der Grundlage dieser Mediationsordnung durchzuführen.

(2) Die Parteien stellen in eigener Verantwortung sicher, dass der Mediator die erforderliche fachliche Kompetenz für die Durchführung der Mediation besitzt, soweit von ihnen erwünscht, über eine Haftpflichtversicherung verfügt, und das Mediationsverfahren im von den Parteien gewünschten Zeitrahmen durchführen kann.

(3) Sofern von den Parteien die Bestellung mehrerer Mediatoren (Co-Mediation) gewünscht ist, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

§ 5 Vorschlag und Bestellung des Mediators durch EUCON

(1) Soweit die Parteien nicht einen Mediator gemäß § 4 einvernehmlich vorschlagen, schlägt EUCON den Parteien nach Einzahlung der Verfahrensgebühr nach § 16 unter Beifügung des jeweiligen Mediatorenprofils, der Angaben der jeweiligen Mediatoren nach § 6 sowie der Angabe, ob eine Haftpflichtversicherung besteht, bis zu drei Mediatoren vor, die die Anforderungen nach § 5 Abs. 6 erfüllen und die nach Möglichkeit die von den Parteien gewünschten Qualifikationen aufweisen sollen.

(2) Jede Partei teilt EUCON innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Vorschläge mit, in welcher Reihenfolge die vorgeschlagenen Mediatoren ihren Präferenzen entsprechen und ob sie einzelne vorgeschlagene Mediatoren ablehnt.

(3) EUCON bestellt den Mediator, der den von den Parteien mitgeteilten Präferenzen beider Parteien am ehesten entspricht. Entsprechen zwei Mediatoren den mitgeteilten Präferenzen beider Parteien in gleicher Weise, bestellt EUCON einen dieser Mediatoren. Wenn nur eine der Parteien ihre Präferenzen rechtzeitig mitteilt, bestellt EUCON den Mediator aus der Vorschlagsliste, der den Präferenzen dieser Partei am besten entspricht. Teilt keine der Parteien ihre Präferenzen rechtzeitig mit, bestellt EUCON den Mediator nach eigenem Ermessen.

(4) Kommt es nicht zu der Bestellung des Mediators durch EUCON, kann jede Partei beantragen, dass EUCON weitere Mediatoren vorschlägt.

(5) EUCON informiert die Parteien über das Ergebnis des Verfahrens und teilt dem Mediator seine Bestellung mit.

(6) Die Bestellung eines Mediators durch EUCON setzt voraus, dass

1. sich keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators ergeben oder die Parteien trotz dieser Zweifel nach umfassender Information einvernehmlich die Bestellung des Mediators wünschen und dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist;

2. der Mediator schriftlich gegenüber EUCON erklärt hat, für die Durchführung der Mediation fachlich geeignet, bereit und in der Lage zu sein, die Mediation auf der Grundlage dieser Mediationsordnung durchzuführen und

3. der Mediator mitteilt, ob für die Mediation eine Haftpflichtversicherung besteht.

(7) EUCON kann den Parteien in geeigneten Fällen die Bestellung mehrerer Mediatoren vorschlagen. Sofern die Parteien die Bestellung mehrerer Mediatoren (Co-Mediation) wünschen, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

§ 6 Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators

(1) Der Mediator hat den Parteien und EUCON alle Umstände offenzulegen, aus denen sich Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Neutralität ergeben können. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer des Mediationsverfahrens. Der Mediator ist insbesondere verpflichtet, die Parteien und EUCON vorab zu informieren, wenn er oder eine mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person in derselben oder in einer anderen Sache eine Partei beraten hat oder berät.

(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(3) Der Mediator darf abgesehen von dem nach dieser Mediationsordnung anfallenden Honorar keine Vorteile von einer Partei, deren Vertreter oder Dritten, die direkt oder indirekt an dem Gegenstand des Mediationsverfahrens interessiert sein können, entgegennehmen.

§ 7 Pflichten des Mediators

(1) Der Mediator ist mit der Übernahme der Mediation gegenüber den Parteien und EUCON verpflichtet, die Mediation auf Grundlage dieser Mediationsordnung durchzuführen und darf die Mediation nur übernehmen, wenn er fachlich geeignet, bereit und in der Lage ist, die Mediation zügig und entsprechend den Vorgaben dieser Mediationsordnung durchzuführen.

(2) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Gleichzeitig wirkt er auf eine zügige Beilegung der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten hin. Im Übrigen liegt es im Ermessen des Mediators, auf welche Weise er unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 10 die Parteien bei der Beilegung des Konfliktes unterstützt.

(3) Wünschen die Parteien einvernehmlich, das Mediationsverfahren mit einem anderen Mediator fortzuführen, können sie den Vertrag mit dem Mediator jederzeit beenden und einen anderen Mediator gemäß § 4 vorschlagen oder erneut die Benennung von Mediatoren durch EUCON gemäß § 5 beantragen.

(4) Nach dem Ende der Mediation übersendet der Mediator einen Abschlussbericht an den Vorstand der EUCON, der folgende Angaben enthält und vertraulich zu behandeln ist:

a) Art des Konflikts
b) Gegenstandswert der Mediation
c) Dauer der Mediation
d) Art der Beendigung der Mediation

(5) Ein Mediator darf in einem sich an das Mediationsverfahren anschließenden Schiedsverfahren, das ganz oder teilweise den Gegenstand des Mediationsverfahrens betrifft, nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien als Schiedsrichter tätig werden.

§ 8 Pflichten der Parteien

(1) Haben die Parteien zur Klärung ihrer Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten die Durchführung eines Mediationsverfahrens vereinbart, ist dieses vor Einleitung eines gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des Mediationsverfahrens durchzuführen. Dies gilt nicht für gerichtliche Eilverfahren und wenn die Einleitung eines (schieds-)gerichtlichen Verfahrens zur Wahrung einer Ausschlussfrist erforderlich ist. Soweit die Einleitung eines (schieds-)gerichtlichen Verfahrens zur Wahrung einer Ausschlussfrist erforderlich sein sollte, die Aufrechnung mit einer den Gegenstand des Mediationsverfahrens betreffenden Forderung in einem (schieds-)gerichtlichen Verfahren erklärt wird oder bei Abschluss der Mediationsabrede oder Mediationsklausel bereits (schieds-)gerichtliche Verfahren anhängig sind, beantragen die Parteien für die Dauer des Mediationsverfahrens das Ruhen des (schieds-)gerichtlichen Verfahrens.

(2) Die Pflicht zur vorrangigen Durchführung der Mediation nach Abs. 1 endet mit dem Ende der Mediation gemäß § 13. Sofern eine Partei die Mitwirkung an der Durchführung des Mediationsverfahrens pflichtwidrig verweigert, ist die andere Partei berechtigt, eine Klage oder Schiedsklage über den Gegenstand des Mediationsverfahrens zu erheben bzw. das ruhende (schieds-)gerichtliche Verfahren fortzusetzen. Als eine solche pflichtwidrig verweigerte Mitwirkung ist auch anzusehen, wenn die andere Partei zum Mediationsantrag nicht innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 S. 2 Stellung nimmt oder ihre Verpflichtung gemäß § 16, die anteilige Verfahrensgebühr zu bezahlen, nicht innerhalb von EUCON gesetzter Frist erfüllt.

(3) Die Parteien wirken an der zügigen Durchführung des Mediationsverfahrens mit, tragen die Kosten des Verfahrens entsprechend § 15 und beachten die Vertraulichkeit nach § 14.

(4) Sollte nach Meinung einer Partei eine Einigung endgültig ausscheiden oder eine Fortsetzung des Mediationsverfahrens aus anderen Gründen sinnlos geworden sein, offenbart sie diese Umstände unverzüglich dem Mediator und möglichst der anderen Partei.

(5) Die Parteien beurteilen möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Verfahrens die Tätigkeit des Mediators und der EUCON und teilen EUCON diese Bewertung mit.

§ 9 Verfahrensplan, Vorbereitung der Mediationssitzung

(1) Der Mediator legt im Einvernehmen mit den Parteien die Verfahrenssprache, die Regeln der Kommunikation, Zeit, Ort und Dauer der einzelnen Mediationssitzungen sowie etwaige weitere Verfahrensschritte fest. Hierzu erstellt der Mediator unverzüglich einen Verfahrensplan.

(2) Sollte eine Änderung erforderlich werden, wird der Verfahrensplan entsprechend angepasst.

(3) Der Mediator informiert EUCON unverzüglich über den Verfahrensplan sowie etwaige Änderungen.

(4) Der Mediator analysiert in Vorbereitung der Mediationssitzung die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten. Er kann im Einvernehmen mit den Parteien etwaige notwendige Informationen bei diesen einholen. Er vereinbart mit den Parteien, wer an der Mediationssitzung teilnehmen wird, und trifft sonstige für eine effektive Durchführung der Mediationssitzung erforderliche Maßnahmen.

(5) Die Parteien stellen sich gegenseitig sowie dem Mediator sämtliche Korrespondenz, Unterlagen oder sonstige Informationen zur Verfügung, die sie in die Mediation einführen. Der Mediator kann – nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung aller Parteien – vertrauliche Informationen in schriftlicher Form (insbesondere zum Sachverhalt und den Interessen der Parteien) sowie Vorschläge zur Lösung des Konflikts entgegen nehmen, die der jeweils anderen Partei nicht übermittelt werden.

§ 10 Durchführung der Mediationssitzung

(1) Der Mediator erörtert mit den Parteien zu Beginn der ersten Mediationssitzung die Grundzüge des Mediationsverfahrens, seine Rolle als Mediator, den geplanten Ablauf, die voraussichtlichen Kosten, die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Möglichkeit einer Vertraulichkeitsvereinbarung.

(2) Mediationssitzungen finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Parteien statt. Soweit Vertreter der Parteien teilnehmen sollen diese mit dem Gegenstand des Mediationsverfahrens vertraut und zur einvernehmlichen Regelung der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten bevollmächtigt sein. Auf Seiten einer Partei können in Abstimmung mit der anderen Partei weitere Personen teilnehmen, die – soweit eine Partei dies wünscht – eine Vertraulichkeitserklärung entsprechend § 14 abzugeben haben. Auf einvernehmlichen Wunsch der Parteien erstellt der Mediator ein Protokoll, in dem die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung festgehalten werden.

(3) Der Mediator kann nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung aller Parteien vertrauliche Einzelgespräche mit diesen führen.

(4) In geeigneten Fällen weist der Mediator die Parteien darauf hin, dass im Rahmen des Mediationsverfahrens Dritte mit einer objektiven und neutralen Bewertung der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten oder Teilen hiervon beauftragt werden können.

(5) Der Mediator kann im Ausnahmefall Vorschläge zur abschließenden Lösung der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten unterbreiten, wenn alle Parteien dies ausdrücklich wünschen und der Mediator die Parteien über seinen Rollenwechsel und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen aufgeklärt hat. Der Mediator muss dabei insbesondere Einvernehmen darüber erzielen, ob dem Lösungsvorschlag bestimmte (z. B. rechtliche) Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt werden sollen, inwieweit er einzelne Informationen aus vertraulichen Unterlagen oder Einzelgesprächen für den Lösungsvorschlag berücksichtigen kann und dass insoweit eine Begründung des Lösungsvorschlages nicht erfolgt.

§ 11 Kombination mit evaluativen Verfahren

(1) Die Parteien können in Abstimmung mit dem Mediator Dritte mit einer objektiven und neutralen Bewertung der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten oder Teilen hiervon beauftragen. Zu den Verfahren in diesem Sinne zählt jede Art neutraler Evaluation einschließlich eingeschränkt oder vollständig bindender Verfahren.

(2) Der Dritte soll sich zur zügigen Durchführung der Bewertung nach objektiven Maßstäben aufgrund eines fairen Verfahrens und zur Wahrung der Vertraulichkeit nach § 14 verpflichten sowie seine Unabhängigkeit und die erforderliche oder gewünschte fachliche Eignung zusichern. Die Beauftragung erfolgt gemeinschaftlich durch die Parteien in deren Verantwortung. Sie haben die dadurch verursachten Kosten (insbesondere Honorar und Auslagen) zu tragen.

(3) Der Mediator informiert EUCON über die Beauftragung eines Dritten sowie über den Abschluss dessen Tätigkeit.

§ 12 Abschlussvereinbarung

(1) Erzielen die Parteien eine Einigung über ihre Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten (Abschlussvereinbarung), soll diese in eine schriftliche Vereinbarung in der abschließenden Mediationssitzung zwischen den Parteien aufgenommen werden. Die Abschlussvereinbarung soll eine umfassende und abschließende Regelung des gesamten während des Mediationsverfahrens benannten Konfliktstoffes enthalten. Wird die Abschlussvereinbarung in dieser Mediationssitzung nicht in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien aufgenommen, erstellt der Mediator auf Wunsch der Parteien im Einvernehmen mit den Parteien – soweit möglich – ein von den Parteien zu unterzeichnendes Protokoll über die Eckpunkte der Einigung.

(2) Der Mediator wirkt bei der Formulierung der Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit. Er erörtert mit den Parteien die Vorteile des sog. Ein-Text-Verfahrens und bietet dieses den Parteien an. Der Mediator hat den Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, zu empfehlen, die Vereinbarung durch externe Berater, insbesondere Rechtsanwälte, überprüfen zu lassen, und diese Empfehlung zu dokumentieren.

(3) Der Mediator informiert die Parteien über die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Abschlussvereinbarung und wirkt möglichst darauf hin, dass die Abschlussvereinbarung eine Mediationsklausel oder eine andere angemessene Form der außergerichtlichen Streitbeilegung vorsieht.

(4) Können die Parteien keine Gesamteinigung erzielen, regt der Mediator eine Teileinigung an. Sollte diese ebenfalls nicht möglich sein, gibt der Mediator auf Wunsch der Parteien eine Empfehlung für das weitere Verfahren nach Ende der Mediation ab.

§ 13 Ende der Mediation

(1) Das Mediationsverfahren endet, sobald die Parteien eine Abschlussvereinbarung zur Lösung des gesamten Konfliktstoffes nach § 12 Abs. 1 erzielt haben. Erzielen die Parteien nur eine Teileinigung wird das Verfahren hinsichtlich der übrigen Teile des Konfliktstoffes fortgesetzt.

(2) Wenn nicht anders vereinbart, erklärt EUCON nach vorheriger Kontaktaufnahme mit den Parteien das Mediationsverfahren für beendet, wenn nach Ablauf von 90 Kalendertagen seit Beginn der Mediation keine Abschlussvereinbarung erzielt werden konnte, es sei denn, die Parteien setzen das Verfahren einvernehmlich fort.

(3) Der Mediator informiert die Parteien zwei Wochen vor Ablauf der Frist nach § 13 Abs. 2 über die vorstehenden Regelungen zur Verfahrensbeendigung und unterrichtet EUCON darüber. Er informiert EUCON darüber, ob bzw. wie lange die Parteien das Verfahren weiter betreiben.

(4) Jede der Parteien kann nach der ersten Mediationssitzung jederzeit schriftlich das Mediationsverfahren gegenüber EUCON und dem Mediator beenden. Das Mediationsverfahren endet zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärungen, es sei denn, das Mediationsverfahren wird vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich fortgesetzt.

(5) Der Mediator kann den Mediatorvertrag gegenüber den Parteien nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall hat er vorab EUCON über den wichtigen Grund zu informieren. Soweit die Parteien eine Fortsetzung der Mediation einvernehmlich wünschen, gelten die §§ 4 und 5 dieser Mediationsordnung entsprechend. Ansonsten erklärt EUCON nach Rücksprache mit den Parteien das Mediationsverfahren für beendet.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, behandeln die Parteien, ihre Berater, der Mediator, EUCON und ihre Mitarbeiter sowie an der Mediation beteiligte Dritte alle Angelegenheiten des Mediationsverfahrens einschließlich seiner Durchführung und seines Ergebnisses vertraulich, es sei denn, es handelt sich um Informationen, über die die jeweilige Partei bereits vor oder unabhängig vom Mediationsverfahren verfügt hat oder die sie auch ohne Durchführung des Mediationsverfahrens hätte in Erfahrung bringen können. Dies gilt nicht, soweit eine Offenbarung solcher Umstände gesetzlich vorgeschrieben oder zur Umsetzung der Mediationsvereinbarung oder zur zwangsweisen Durchsetzung der Abschlussvereinbarung erforderlich ist. Parteien, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet sind, Dritte über Angelegenheiten des Mediationsverfahrens zu informieren, haben dies der anderen Partei vor Beginn der Mediation mitzuteilen.

(2) Mangels anderweitiger Parteivereinbarung und soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, dürfen in behördlichen, gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder ähnlichen Verfahren als Angriffs- oder Verteidigungsmittel sowie als Beweis nicht eingeführt werden:

a) Dokumente, Stellungnahmen oder Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Mediation von der anderen Partei oder dem Mediator eingebracht wurden, es sei denn, dass die Partei, die sie zu verwenden beabsichtigt, über diese Unterlagen bereits vor oder unabhängig vom Mediationsverfahren verfügt oder auch ohne Durchführung des Mediationsverfahrens erhalten hätte bzw. sich hätte verschaffen können;

b) Ansichten, Zugeständnisse und Vorschläge der anderen Partei oder des Mediators, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Mediation verlautbart wurden, sowie die Tatsache, dass sich die andere Partei in der Mediation bereit erklärt hat, einen Vergleich abzuschließen, oder ein Vergleichsangebot abgelehnt hat.

(3) EUCON ist berechtigt, Informationen über das Mediationsverfahren in Statistiken aufzunehmen und im Rahmen ihres Medienangebotes (Broschüren, Homepage, usw.) anonymisiert zu veröffentlichen. Dabei ist sicherzustellen, dass hieraus weder die Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten noch die Parteien identifiziert werden können.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf keiner der am Mediationsverfahren Beteiligten in einem nachfolgenden (schieds-)gerichtlichen Verfahren als Zeuge für Tatsachen benannt werden, die das Mediationsverfahren oder einen in § 14 Abs. 2 genannten Umstand betreffen. Soweit der Mediator in einem späteren (schieds-)gerichtlichen Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger im Hinblick auf das Mediationsverfahren benannt wird, hat er zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht ausdrücklich von allen Parteien von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.

(5) Der Mediator wirkt darauf hin, dass alle an der Mediation Beteiligten, die nicht ohnehin an diese Mediationsordnung gebunden sind, sich verpflichten, die Vorgaben dieser vorstehenden Regelung zur Vertraulichkeit zu beachten.

§ 15 Honorar, Gebühren, Kosten

(1) Sofern nicht anders vereinbart, tragen die Parteien die nach § 16 anfallenden Gebühren, das vereinbarte Honorar des Mediators nach § 17 einschließlich dessen Auslagen, gegebenenfalls mit der Anmietung eines Mediationsraumes verbundene Kosten sowie etwaige mit dem Mediationsverfahren verbundene Auslagen aus der einverständlichen Einbeziehung Dritter zu gleichen Teilen.

(2) Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

§ 16 Gebühren und Vorschuss

(1) EUCON hat Anspruch auf eine Registrierungsgebühr für die Einleitung des Verfahrens und die Klärung der Bereitschaft der Parteien, ein Mediationsverfahren durchzuführen, sowie eine Verfahrensgebühr für den Vorschlag und die Bestellung des Mediators sowie für die Durchführung des übrigen Verfahrens. Die Gebühren bemessen sich nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Mediationsverfahrens gültigen Gebühren- und Honorarordnung der EUCON gemäß Anlage.

(2) EUCON setzt nach Einleitung der Mediation und gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien einen vorläufigen Gegenstandswert fest und bestimmt die vorläufige Höhe der Verfahrensgebühr.

(3) Die Registrierungsgebühr stellt EUCON dem Antragssteller, die Verfahrensgebühr den Parteien zu gleichen Teilen in Rechnung.

(4) Nach Beginn des Mediationsverfahrens und der Ernennung des Mediators fordert EUCON in Abstimmung mit dem Mediator und gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien die Parteien schriftlich auf, einen Vorschuss auf das voraussichtliche Honorar und die Auslagen des Mediators sowie die zur Durchführung der Mediation erforderlichen Auslagen zu leisten. Reicht dieser nicht aus, kann EUCON weitere Vorschüsse anfordern.

(5) EUCON ist berechtigt, das Mediationsverfahren bis zum Erhalt der Zahlungen auszusetzen.

(6) Nach Beendigung der Mediation setzt EUCON nach Anhörung der Parteien den endgültigen Gegenstandswert sowie die Höhe der endgültigen Verfahrensgebühr fest, erstattet den Parteien etwaige Überzahlungen oder fordert von den Parteien etwaige Nachzahlungen ein.

(7) Die Parteien haften für die Gebühren als Gesamtschuldner.

§ 17 Honorar des Mediators

(1) Das Honorar des Mediators bemisst sich nach seinem Zeitaufwand für die Mediation entsprechend der zum Zeitpunkt der Einleitung des Mediationsverfahrens gültigen Gebühren- und Honorarordnung der EUCON gemäß Anlage. Angemessene Auslagen des Mediators sind auf Nachweis zu erstatten.

(2) Nach Ende der Mediation teilt der Mediator EUCON den angefallenen Zeitaufwand sowie etwaige Auslagen mit. EUCON stellt das Honorar sowie etwaige Auslagen den Parteien unter Berücksichtigung etwaiger Vorschüsse anteilig in Rechnung.

(3) Die Parteien haften dem Mediator für das Honorar und die Auslagen als Gesamtschuldner. EUCON haftet nicht für die Zahlung des Mediatorenhonorars durch die Parteien gegenüber dem Mediator.

§ 18 Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen, die den Gegenstand des Mediationsverfahrens bilden, ist ab Beginn des Mediationsverfahrens nach § 3 bzw., soweit diese nicht bereits bei Beginn des Mediationsverfahrens den Gegenstand des Mediationsverfahrens bildeten, ab dem Zeitpunkt, in dem sie Gegenstand des Mediationsverfahrens wurden, bis zu dessen Ende nach § 13 gehemmt, soweit gesetzlich zulässig und bei Beginn des Mediationsverfahrens eine wirksame Mediationsklausel oder Mediationsabrede bestand oder die Partei, die nicht die Durchführung des Mediationsverfahrens nach dieser Mediationsordnung beantragt hat, sich auf die Durchführung des Mediationsverfahrens eingelassen hat. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 19 Haftung

(1) EUCON haftet nur für vorsätzliches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten von EUCON. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) EUCON haftet nicht für die Erfüllung der Pflichten des Mediators aus dem Mediatorvertrag. Insoweit haftet der Mediator nach Maßgabe des zwischen ihm und den Parteien geschlossenen Mediatorvertrages den Parteien unmittelbar.

§ 20 Rechtswahl

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und EUCON sowie zwischen dem Mediator und den Parteien unterliegen deutschem Recht.

§ 21 Mediations- und Schiedsklausel

(1) Für Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Mediationsordnung zwischen den Parteien und EUCON ist vorrangig ein Mediationsverfahren nach der Mediationsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durchzuführen.

(2) Für Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen dem Mediator und einer oder mehrerer Parteien im Zusammengang mit der Durchführung der Mediation aufgrund des Mediatorvertrages oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit ist ein Mediationsverfahren nach dieser Mediationsordnung durchzuführen.

(3) Soweit sich Streitigkeiten nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht durch das jeweils vorgesehene Mediationsverfahren lösen lassen, werden diese nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

EUCON Mediationsordnung

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EUCON Mediation rules – English

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