Satzung der EUCON Europäisches Institut für Conflict Management e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)      Der Verein führt den Namen EUCON – Europäisches Institut für Conflict Management e.V.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Betreuung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben des Gebrauchs alternativer Methoden zur Konfliktprävention und -beilegung,

b) die berufliche und fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit Hilfe von Seminaren, Kongressen oder sonstigen wissenschaftlichen oder bildenden Veranstaltungen,

c) Förderung und Verbreitung der Methoden zur Konfliktprävention und
-beilegung in der Öffentlichkeit,

d) Unterstützung der Anerkennung alternativer Methoden zur Konfliktprävention und -beilegung und deren Einsatz im Wirtschafts- und Privatleben,

e) Beratung und Betreuung von Verfahren der alternativen Konfliktbeilegung wie z.B. Mediations-, Schlichtungsverfahren und damit zusammenhängende Dienstleitungen aller Art,

f) Entwicklung allgemeiner Grundsätze und Regeln für die Durchführung von Verfahren zur Konfliktvermeidung und -beilegung und deren Implementierung im Wirtschaftsleben und der öffentlichen Hand.

(3)     Der Verein verwirklicht – soweit gesetzlich zulässig – seine Zwecke im In- und Ausland. Er kann eigene Einrichtungen und Institute errichten und unterhalten, mit anderen Organisationen mit vergleichbarer Zielsetzung kooperieren oder sich an solchen beteiligen.

§ 3

Herkunft der Mittel zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins

Die Mittel zur Verwirklichung des Vereins erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen der Mitglieder, Gebühren, Spenden und Zuwendungen Dritter.

§ 4

Mittelverwendung/Selbstlosigkeit

 (1)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)     Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen.

Es gelten die Bestimmungen gemäß § 9 Ziff. 6.

§ 5

Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

(2)     Außerordentliche Mitglieder können Organisationen werden, die vergleichbare Ziele wie der Verein verfolgen und bereit sind, dem Verein im Gegenzug die Mitgliedschaft in ihrer Organisation einzuräumen.

(3)     Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft an Personen verliehen werden, die sich auf dem Gebiet der alternativen Konfliktbeilegung besondere Verdienste erworben oder in außerordentlichem Maße zur Förderung des Vereins und seiner Ziele beigetragen haben.

Der Antrag auf Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand oder von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern gestellt werden.

(4)     Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Leistung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen freigestellt. Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder verfügen jedoch nicht über ein Stimmrecht.

(5)     Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(6)     Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich, dem Verein eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälliger Beiträge und Umlagen von einem inländischen Bank-Girokonto zu erteilen.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

(1)     Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind bis spätestens 15. Februar eines jeden Kalenderjahres im Voraus zur Zahlung fällig. Rückständige Beträge sind mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Vorstand kann in Ausnahmenfällen bei einzelnen Mitgliedern von der Erhebung der beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise abweichen. Dies gilt insbesondere für Mitglieder, die eine Mediationsausbildung der EUCON mit Erfolg absolviert haben.

 

§ 7

Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Kassenprüfer

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind, über folgende Angelegenheiten:

a) Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer

c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlags

d) Festsetzung der Höhe der Beiträge und Umlagen

e) Satzungsänderungen

f) Auflösung des Vereins

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) Sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Gegenstände in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen und sie der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen.

Jedes Mitglied kann unter Beachtung der Bestimmungen gem. Ziff. 9 Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen, über die die Versammlung zu beschließen hat, sofern die Anträge nicht die Aufgaben des Vorstands betreffen.

(2)     Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform oder elektronischer Form einzuladen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die Einladung ist ordnungsgemäß ergangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Postanschrift oder Email-Adresse) des Mitglieds gerichtet ist.

(3)     Die Tagesordnung enthält zumindest folgende Punkte:

a) Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, Vorausschau auf das laufende Geschäftsjahr

b) Rechnungsabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und Haushaltsvorschau auf das laufende Geschäftsjahr

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Entlastung der Kassenprüfer

f) gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen; letztere mit Angabe des Wortlautes der Änderung.

(4)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(4.1)   In der Mitgliederversammlung haben Einzelpersonen und Mitglieder mit ermäßigten Beiträgen 1 Stimme. Andere Mitglieder wie Verbände, Organisationen, Körperschaften und Unternehmen haben in der Mitgliederversammlung fünf Stimmen. Ein Mitglied darf in der Mitgliederversammlung jedoch nicht mehr als sechs Stimmen ausüben.

(4.2)    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(5)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser nicht anwesend, vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(6)     Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Schriftliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(7)     Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheime Abstimmung beschlossen wird.

(8)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das auf Tonträger aufgezeichnet werden darf, aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Ferner ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem Rundschreiben an die Mitglieder zu berichten.

(9)     Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Anträge über Gegenstände, die für den Verein von wesentlicher Bedeutung sind oder Anträge auf Satzungsänderungen, sind spätestens bis 31. März eines jeden Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen und bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden sind nur zu behandeln, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

(10)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend.

(11)    Die elektronische Übermittlung von Nachrichten, insbesondere durch Telefax- und

E-Mail, genügt der Schriftform.

 

§ 9

Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam, vertreten.

Im Innenverhältnis vertreten zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam den Verein nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3)     Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt, und zwar zuerst der Vorsitzende, danach die übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam und dann die Kassenprüfer gemeinsam.

Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Block-/Gesamtwahl ist zulässig.

Die Verteilung der nicht von der Satzung geregelten Aufgaben innerhalb des Vorstandes bestimmt der Vorstand. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat, Ausschüsse oder Dritte einsetzen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vor. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(4)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. Die Mitglieder des Vorstands haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Interessen des Vereins zu wahren und ihr Amt mit der Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter auszuüben.

(5)     Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein nur aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vorstand hat Anspruch auf Entlastung, ggfs. Einzelentlastung.

(6)     Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder und von diesen Beauftragte erhalten Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten erforderlich sind und in angemessener Form nachgewiesen werden.

(7)     Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein stellvertretendes Vorstandsmitglied, formlos unter Terminabsprache einberufen werden. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und an der Willensbildung des Vorstandes mitzuwirken.

(8)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste stellvertretende Vorsitzende, ist auch dieser verhindert, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

Beschlüsse des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

Fernmündliche, schriftliche oder durch andere Telekommunikationsmittel sind zulässig, wenn dem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(9)     Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

 

§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung gefassten Beschlüsse, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)     Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben jedoch nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(3)     Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist – soweit rechtlich zulässig – von der termingerechten Bezahlung der fälligen Beiträge und Umlagen abhängig.

(4)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Dies gilt insbesondere für die vom Verein aufgestellten Grundsätze und Ordnungen für das Verfahren bei der Mitwirkung von Vereinsmitgliedern an Konfliktlösungen.

(5)     Die Mitglieder des Vereins haften weder für leichte Fahrlässigkeit noch persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass alle Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

(6)     Jeder Wechsel der Anschrift des Mitglieds ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(7)     Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei Körperschaften durch Auflösung

b) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

c) Kündigung

d) Ausschluss

e) Auflösung des Vereins

(8)      Die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der eingeschrieben Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Bei verspäteter Austrittserklärung besteht die volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr. Der Vorstand kann jedoch eine verspätete Austrittserklärung in besonderen Ausnahmefällen als „rechtzeitig“ zugegangen annehmen, wobei diese Entscheidung in sein freies Ermessen gestellt ist.

(9)       Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt, oder gegen die Satzung und satzungsgemäßen Beschlüsse verstößt,

b) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt,

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.

Der Ausschluss nach Abs. b) darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die fälligen Schulden nicht beglichen worden sind.

Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Mahnschreiben und Ausschlussschreiben gelten dem Mitglied binnen drei Tagen nach Absendung an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse als zugegangen.

(10)    Gegen den Ausschluss steht dem auszuschließenden Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Während des Berufungsverfahrens wird das Mitglied „ruhend“ geführt.

Die Berufung muss unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand kann über die Berufung im Umlaufverfahren oder auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Beschluss herbeiführen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(11)    Mit dem Ausscheiden als Mitglied erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Mitglieder erhalten insbesondere keine Beiträge, Umlagen oder Anteile an einem etwaig erzielten Ergebnisüberschuss des Vereins oder anderen Vermögenswerten.

 

§ 11

Kassenprüfer

(1)     Die Kassenprüfer haben das Recht, in die Bücher und Schriften des Vereins Einsicht zu nehmen und die Pflicht, das Rechnungswesen des Vereins zu überwachen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Vorstandes können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

 (1)     Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen.

(2)     Für die Beschlussfassung sind die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)     Sind in der Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Diese weitere Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

(4)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ludwig-Maximilians-Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere im Bereich des Verfahrensrechts in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten und privaten Schiedsgerichten sowie der Methoden alternativer Beilegung derartiger Rechtsstreitigkeiten, zu verwenden hat.

 

§ 13

Wirkung der Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle aller bis dahin für den Verein gefassten Satzungen und beschlossenen Änderungen.

 

gezeichnet:

Dr. jur. Siegbert Bregenhorn

(Der Versammlungsleiter)

 

 

EUCON Satzung

Stand 07 / 2011

Download PDF